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Versicherungsübernahme des Verlustes durch Mietminderung

| 13. März 2015 16:47 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:03

Hintergrund: Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die WEG hat eine Verwaltungsfirma beauftragt, die das Gebäude betreut.

Der Schaden: Im Duschbad ist Wasser durch undichtige Silikonfugen und gerissene Fliesenfugen zwischen Trennwand und Dusche unter die Duschwanne auf den Estrich gesickert, hat diesen durchfeuchtet, Feuchtigkeit ist die Wände zum Flur und Wohnzimmer hochgestiegen, es gibt Spakflecken.

Die Beeinträchtigungen des Mieters durch Aufbohren, Bodenbelag-Aufnahme, Trocknung, Verdichtung und Renovierung lassen eine Mietminderung angezeigt erscheinen. (Die Wohnung hat ein zweites Bad mit einer Wanne.)

Fragen:
1. Wieviel Prozent Mietminderung sind angemessen?
2. Kann ich als Vermieter die Mietminderung bei einer Versicherung geltend machen, z.B. bei der Gebäudeversicherung, die die Verwalterin für die WEG abgeschlossen hat?

13. März 2015 | 17:29

Antwort

von


(950)
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44145 Dortmund
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Wieviel Prozent Mietminderung sind angemessen?"


Nach Ihrer Schilderung sollte sich hier allenfalls eine Minderung ergeben, die sich aus der Nichtnutzung des Raumes infolge der Trocknungs- und Bauarbeiten ergibt.

Von daher kommt es darauf an, welchen prozentualen Anteil die besagte Raumfläche an der Wohnung hat und welcher Anteil der Miete damit auf diesen Raum entfällt.

Dieser errechnete Anteil dürfte in jedem Fall angemessen sein, weil eben noch ein Duschbad vorhanden ist und damit die Funktionalität der Wohnung nicht insgesamt beeinträchtigt ist.



Frage 2:
"Kann ich als Vermieter die Mietminderung bei einer Versicherung geltend machen, z.B. bei der Gebäudeversicherung, die die Verwalterin für die WEG abgeschlossen hat?"


Wenn die Wohngebäudeversicherung für den Schaden einzutreten hat, dann hat diese auch grundsätzlich bei privat vermietetem Wohnraum den sog. Mietausfallschaden zu tragen.

Weiterer Vorteil an dieser Variante: die Versicherung prüft von sich aus die Angemessenheit der Minderungsqoute.


Ansonsten wäre die Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers Ansprechpartner.


Der entsprechenden Versicherung sollte der Schaden zudem umgehend und nachweisbar gemeldet werden.



Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2015 | 23:55

Meine Nachfrage bezieht sich auf Ihren Konditionalsatz "Wenn die Wohngebäudeversicherung für den Schaden einzutreten hat, ..."
Einen Schadensverursacher kann ich nicht erkennen: Die Mieter haben die Fugen nicht beschädigt; das Haus - und somit die Wohnung darin - ist knapp 10 Jahre alt, vermutlich ist die Gewährleistungsfrist der Handwerksfirma oder der Baufirma abgelaufen.
Frage: Tritt in solchen Fällen die Wohngebäudeversicherung für den Schaden ein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2015 | 10:03

Nachfrage 1:
"Tritt in solchen Fällen die Wohngebäudeversicherung für den Schaden ein?"


Ja, dies wäre nach Ihrer Schilderung ein Fall für die Wohngebäudeversicherung.

Bewertung des Fragestellers 15. März 2015 | 23:41

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. März 2015
4,8/5,0

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