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Versicherungsrecht - Kann mein Mandant darauf bestehen, dass die Gesellschaft den Antrag ohne Erschw

12. September 2005 09:56 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Vor gut zwei Monaten hat ein Mandant von mir eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung beantragt. In den Gesundheitsfragen haben wir angegeben, dass er bis vor 2 Jahren an Bluthochdruck litt. Nach gut zwei Wochen kam von der Versicherung eine Antwort auf den Antrag mit der Bitte, mein Mandant möchte sich bei einem Arzt vorstellen und einen Fragebogen selbst und teils vom Arzt ausfüllen lassen. Den fertig ausgefüllten Fragebogen mit Arztbericht haben wir dann an die Gesellschaft geschickt. Als nach ca. drei Wochen keine Reaktion erfolgte, rief ich bei der Gesellschaft an. Dort teilte man mir mit, dass der Arztbericht nicht dort eingegangen sei und man daher den Antrag ablehnt. Ich rief daraufhin den zuständigen Vertriebsleiter an, welcher mir zusagte, sich alsbald bei mir zu melden und den Vorfall aufzuklären. Eine weitere Woche später rief er mich zurück und teilte mir mit, dass der Antrag nunmehr policiert wurde und zwar genau mit dem Versicherungsschutz, wie ihn mein Mandant beantragt hatte. Wir kündigten auf diese Zusage hin seine bestehende Versicherung in dem Glauben, die neue wäre policiert. Als eine Woche später der Versicherungsschein nicht bei mir einging, rief ich erneut dort an und man teilte mir mit, dass gar keine Policierung erfolgte, sondern der Antrag mit Arztbericht noch in der Risikoprüfung sei. Darauf hin kontaktierte ich erneut den zuständigen Vertriebsleiter. Dieser rief mich dann am nächsten Tag zurück und teilte mir mit, dass die Gesellschaft angeblich den Antrag ohne weitere Prüfung policieren wollte und im selben Zug aber der Arztbericht einging, sodass man die Policierung stoppte und den Bericht zur Prüfung in die Risikoabteilung übergeben hätte. Dort hätte sich nun herausgestellt, dass mein Mandant nur mit einem Zuschlg von 50% versicherbar sei.
Nun meine Frage: Kann ich bzw. mein Mandant darauf bestehen, dass die Gesellschaft den Antrag ohne Erschwernisse annimmt, da der Vertriebsleiter (welcher ja als Angestellter für das Unternehmen tätig ist) mir telefonisch mitteilte, dass dieser Antrag eben ohne Erschwernisse wie beantragt angenommen wurde? Falls ja, wie mache ich diese Forderung am besten geltend? Vielen Dank für eine schnelle Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Grundstätzlich kann der Vertrag mündlich abgeschlossen werden. Ich gehe aber davon aus, dass in den AVB die Schriftform gefordert wird und somit nur dann ein Vertrag wirksam zustande kommt mit Ausstellung der Police. Das müssen Sie ermitteln. Ich gehe davon aus, das Schriftform vorliegen muß (wenn das nicht der Fall ist, werde ich Ihnen die Situation in der Nachfrage erläutern).

2.Da hier keine Police erstellt wurde, ist auch kein Vertrag zustande gekommen.

3.Allerdings können Sie dann die Versicherung aus vorvertraglichem Verschulden für den Vertriebsleiter als deren Erfüllungsgehilfen in Anspruch nehmen, § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB , wenn Ihnend er Vertriebsleiter tatsächlich gesagt hat, dass die Police erstellt wurde.

4.Ich sehe hier aber bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs ein Beweisproblem: Sie müssen nachweisen, dass der Vertriebsleiter Ihnen verbindlich erklärt hat, dass der Vertrag policiert wurde und somit der Vertrag geschlossen worden ist. Wenn Sie keine schriftliche Aussage des Vertriebsleiters haben, steht Aussage gegen Aussage und unterliegt der Wertung des Gerichts, was also ein Unsicherheitsfaktor darstellt.

Sie müssen auch darlegen, dass dem Vertriebsleiter klar war, dass eine bestehende Versicherung auf Grund seiner Aussage gekündigt wird (entweder haben Sie es ihm ausdrücklich gesagt oder aus den Umständen hätte sich das für ihn ergeben müssen).

Eine weitere Gefahr ist das Mitverschulden auf der Seite Ihres Mandanten. Man kann ihm vorwerfen, dass er seine alte Versicherung vorschnell gekündigt hat. Er hätte warten müssen, bis die Police da ist.

Den Anspruch auf Schadensersatz (hier wohl die Prämiendifferenz) wird durch Leistungsklage geltend gemacht. Vorgerichtlich sollte die Versicherung angschrieben werden und der Abschluß der Versicherung zu den geforderten Konditionen verlangt werden (auch wenn das kaum Aussicht auf Erfolg hat, so werden Sie in dem Antwortschreiben wichtige Informationen erhalten). Wenn dann die Absage kommt, soll Ihr Mandant den Schadensersatzanspruch geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

www.anwaeltin-heussen.de
info@anwaeltin-heussen.de

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