Sehr geehrte/er Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Wie schon zutreffend festgestellt wurde, kommt hier die Versicherungspflichtigkeit Ihrer Mutter gem.: § 5
I, Nr. 13 b SGB V in Betracht. Dabei handelt es sich um einen Auffangtatbestand und sollen die Personen erfasst werden, die keinen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB VII
, 48 SGB XII oder § 264 SGB V
haben. So auch § 5
, Abs 8a, S. 2 SGB V, der bei den Empfängern laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Versicherungspflichtigkeit verneint. Die Versicherungspflicht tritt auch dann nicht ein, wenn der Anspruch auf die obengenannten Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird ( § 5
, Abs. 8a, S. 3 SGB V). Daher auch die Forderung der Krankenkasse nach dem Nachweis, dass diese Leistungen von Ihrer Mutter länger als ein Monat nicht mehr bezogen werden.
2. An dem Nachweis dürfen jedoch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es reicht die Bestätigung des Sozialamtes völlig aus, dass nach dem 01.03.2010 Ihre Mutter mangels ab diesem Zeitpunkt entfallenden Tatbestandsvoraussetzungen keine Leistungen mehr nach SGB XII Kapitel 4 und Kapitel 7 samt Leistungen nach § 264 Abs 2 SGB V
beziehen wird. Auch die vorformulierte Bestätigung reicht völlig aus.
3. Ihre Mutter wird nicht einen Monat ohne Versicherung bleiben. Nach § 186 Abs. 11, S. 1 SGB V
beginnt die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Dabei beginnt diese Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Versicherungspflichtigen bei der Krankenkasse kraft Gesetzes -und sogar ohne einen Antrag (s. LSG NW, AZ. L 16 (11) KR 54/08
). Ihre Mutter wird also ab dem ersten Tag ihrer Versicherungspflichtigkeit, also ab dem 01.03.2010 kraft Gesetzes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
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Diese Antwort ist vom 11.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
11.02.2010 | 23:18
Sehr geherter Herr Kakachia,
Verliert meine Mutter automatisch Anspruch auf § 264 SGB V wenn keine Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches bezogen werden?
Gruß
Fragesteller
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.02.2010 | 09:51
Sehr geehrter Fragesteller,
die Annahme der Versicherungspflichtigkeit nach § 5
, Abs. 13 SGB V schließt automatisch den Anspruch aus § 264 SGB V
aus, da diesen Anspruch nur die Nichtversicherungspflichtige haben.
Mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-