Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, wenn Sie entweder wegen eines Verbrechens oder wegen der konkret benannten Straftaten vorbestraft sind.
Zu den abschließend aufgeführten Straftatenliegen gehört § 184 StGB
eindeutig nicht, so dass die fehlende Zuverlässigkeit wegen einer Verurteilung nach § 184 StGB
nur gegeben sein könnte, wenn es sich hierbei um ein Verbrechen handelt.
Die dafür entscheidenden Kriterien ergeben sich aus § 12 StGB
:
Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
§ 184 StGB
sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Das eine Jahr ist also nicht die mindeste Freiheitsstrafe, sondern die maximal verhängbare.
Damit handelt es sich nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen.
Eine etwaige Vorstrafe würde sich auf die Prüfung der Zuverlässigkeit daher nicht auswirken-
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung. Wie verhält sich das mit dem in der Frage erwähnten §184b ?
§ 184b StGB
sieht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis ... vor. Auch hier ist die Voraussetzung für die Annahme eines Verbrechens also nicht gegeben. Es bleibt bei der vorgenommenen Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen