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Versicherungsfachmann mit §184

| 23. Oktober 2019 12:52 |
Preis: 49,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


13:39

Ich möchte mich beruflich umorientieren und eine Umschulung zum Versicherungsfachmann machen. Nun steht vermutlich eine Verurteilung nach §184 b an Das Urteil ist nicht gesprochen. Es geht also um reine Informationen. Die Frage ist: Bekomme ich mit dieser Vorstrafe Probleme bei der Zulassung zur Prüfung zum Versicherungsfachmann?

"Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 1 besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. "

23. Oktober 2019 | 13:19

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, wenn Sie entweder wegen eines Verbrechens oder wegen der konkret benannten Straftaten vorbestraft sind.

Zu den abschließend aufgeführten Straftatenliegen gehört § 184 StGB eindeutig nicht, so dass die fehlende Zuverlässigkeit wegen einer Verurteilung nach § 184 StGB nur gegeben sein könnte, wenn es sich hierbei um ein Verbrechen handelt.

Die dafür entscheidenden Kriterien ergeben sich aus § 12 StGB :

Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

§ 184 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Das eine Jahr ist also nicht die mindeste Freiheitsstrafe, sondern die maximal verhängbare.

Damit handelt es sich nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen.

Eine etwaige Vorstrafe würde sich auf die Prüfung der Zuverlässigkeit daher nicht auswirken-

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2019 | 13:33

Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung. Wie verhält sich das mit dem in der Frage erwähnten §184b ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Oktober 2019 | 13:39

§ 184b StGB sieht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis ... vor. Auch hier ist die Voraussetzung für die Annahme eines Verbrechens also nicht gegeben. Es bleibt bei der vorgenommenen Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 23. Oktober 2019 | 13:25

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