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Versicherungsanspruch bei Einbruch-Diebstahlschaden - Wie vorgehen ?

27. Januar 2016 10:46 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Meyer

Hallo,

Folgender Fall:

Bei meiner Frau und mir wurde vor kurzem ( ca. 3 Wochen) im Haus eingebrochen.
Polizei hat alles aufgenommen und Diebstahl-Gegenstände wurden bei der Polizei gemeldet.
Es wurden nur ausgesuchte Gegenstände entwendet ( insges. 16 Artikel) unter anderem 5 Uhren, davon eine Breitling und eine Rolex Submariner.
Die VERSICHERUNG hat alle Positionen bezahlt .................Aber die Rolex-Uhr nur mit einem Wert von 300,- € da ich das Echtheitszertifikat nicht mehr auffinden kann.


Grundlegende Situation und Status der bisherigen Abwicklung:

Nach Meldung der Schäden hat die Versicherung einen Schadensregulierer mit welchem ich einen Termin bei mir im Haus hatte. Dieser hatte mir im Termin auch vermittelt das aufgrund meiner wohnlichen/lebens -Situation ( eigenes neues Haus , hochwertige Einrichtung/Ausstattung, Oberklasse Fahrzeuge, etc. ) die Gegenstände der Schadensmeldung in die persönliche Lage passt.
Für meine Uhren habe ich eine " Uhrenschublade" in der ich die Uhren für den täglichen Gebrauch übersichtlich sortiert griffbereit liegen habe und somit natürlich ohne jegliche Verpackung oder Box. Weiterhin verfüge ich dort noch über mehrere Uhren, welche nicht entwendet wurden (wahrscheinlich aufgrund der nicht zuzuordnenden Marke /Wert) die sich je nach Modell zwischen 300,- und 600,- € im Wert bewegen. Diese Aufbewahrungssituation wurde auch durch den Schadensregulierer aufgenommen.
Die beiden teuersten Uhren Rolex ( ca. 8Jahre alt,damaliger Anschaffungspreis ca. 4000,-€ und aktueller UVP 7300,-€) und Breitling ( 7 Jahre alt, UVP 5100,-€) die gestohlen wurden sind somit mit Abstand die teuersten Modelle die ich aber zumindest durch Fotografien der Uhren in meiner Schublade ( Aufnahmen von vor dem Einbruch) nachweisen konnte.
Bei der Breitling konnte ich noch in einer Umzugskiste die Uhrenbox finden und in dieser das Zertifikat, so dass die Versicherung auch hier den Neu-Wiederbeschaffungspreis erstattet hat.
Bei der Rolex habe ich leider den Umstand dass diese vor ca 8 Jahren ein Geschenk meiner Eltern war und diese, da leider verstorben, nicht mehr als Zeuge für die Echtheit aussagen können ( Ist aber auch absolut undenkbar dass meine Eltern ein Plagiat gekauft hätten).
Jetzt nach ca. 8 Jahren und zwei Umzügen ist für mich die Box mit dem Zertifikat nicht mehr auffindbar. Auch gerade aus dem Umstand dass ich die Uhren nachweislich in der Schublade für den täglichen Gebrauch deponiert hatte, gab es für mich keine besondere Veranlassung für die Aufbewahrung der Boxen.

Ergänzung:
Als langjähriger Kunde der Versicherung hatte ich bisher noch nie einen Schadensfall und habe quasi alle meine Versicherungen bei dieser Versicherung .
Das Schreiben mit der Akzeptanz der übermittelten Regelung der Versicherung habe ich nicht akzeptiert oder unterschrieben.


Begründung der Versicherung:

( nach meinem Einspruch über die mangelhafte Entschädigung bei der Rolex und der Bitte um Entschädigung)
"Schreiben an meinen Versicherungsagenten"

" Sehr geehrter Herr xxx(Versicherungsagent)

wir haben den Einwand des VN bezüglich der Entschädigungshöhe der entwendeten Rolexuhr geprüft.
Aufgrund der steigenden Höhen bei Entschädigungsforderungen zu ED-Schäden haben sich auch die Anforderungen an die Nachweispflicht des VN erhöht.
Die Nachweispflicht über den Besitz und des Wertes von hochwertigen Sachen/Gegenständen obliegt im Vollbeweis dem VN.
Der Nachweis über die Echtheit der entwendeten Rolexuhr ist vom VN derzeit nicht geführt, so dass hier nur ein Plagiats-Wert entschädigt werden kann. Dieser wurde mit 300 Euro ermittelt und an VN gezahlt.

In Absprache mit unserem Abteilungsleiter Herrn xxx verbleiben wir bei dieser festgelegten Entschädigungshöhe und werden ohne konkreten Echtheitsnachweis keine weitere Entschädigung zur Verfügung stellen.

Bitte teilen Sie uns noch mit, ob Sie Ihren VN hierüber informieren oder ob wir unsere Entscheidung noch schriftlich an den VN geben sollen.
"

FRAGE :

- Da die Uhr nicht als Wertgegenstand im klassischen Sinne zu bewerten ist
( da kein Goldanteil oder Diamanten) wäre sie ja als Hausrat zu betrachten. Ist es hier also nach 8 Jahren und beschriebenen Umständen eine zwingende Voraussetzung für einen Schadensanspruch eine Quittung/Zertifikat zu haben ?

- Ist es üblich/legitim dass die Versicherung, trotz der festgestellten hochwertigen/passenden Lebenssituation , der Tatsache dass auch weitere Wertgegenstände durchaus vorhanden sind und die "echt" im Besitz gefunden haben, hier behaupten kann/darf dass es sich um ein Plagiat gehandelt hat und somit die Erstattung darauf reduziert ?

- Was kann ich jetzt tun, wie gehe ich jetzt weiter vor um meine Schadenserstattung zu erwirken, oder muß ich hier tatsächlich Abstriche in Kauf nehmen ( warum , mit welcher Begründung) ? Gibt es hier Präzidenzfälle und welcher wäre hier am zutreffensten ?
Was sagt der Gesetzgeber zu so einem Fall?

- Wenn ich Abstriche in Kauf nehmen muss, in wie weit ? und wie gehe ich weiter vor ?

Besten Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Vorausgeschickt sei, dass die Uhr, gleichgültig ob diese mit 600,00 € oder 7.300,00 € zu bewerten ist, nicht als Hausrat sondern als Wertsachen zu bezeichnen sind. Allerdings ändert dies nichts an der rechtlichen Einschätzung, da die beweisrechtlichen Anforderungen identisch sind. Denn auch bei Hausrat hat der Versicherungsnehmer den Nachweis über die Entschädigungshöhe zu führen. Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der Entschädigungsgrenze, die bei Wertsachen regelmäßig niedriger ist.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt damit bei Ihnen. Dies entspricht der grundsätzlichen zivilprozessualen Regelung, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Bei Ihnen ist das unter anderem der (Neu-) Wert der versicherten Sachen. In Ihrem Falle müssten Sie also zunächst die Echtheit der Uhr nachweisen. In dieser Frage ist also dem Versicherer zuzustimmen, wenn er schreibt, dass Sie den Vollbeweis erbringen müssten. Hierbei kann er sich auf die Rechtsprechung des BGH berufen. Der Wert selbst könnte dann (durch das Gericht) anhand der UVP geschätzt werden. Insofern hat die Versicherung Unrecht.

Den Nachweis der Echtheit zu führen ist nur durch die zugelassenen Beweismittel möglich. In Ihrem Falle kommen Zeugenaussagen und ggf. Sachverständigengutachten in Frage. Wie Sie schreiben, sind Zeugen nicht vorhanden. Ob ein Sachverständiger in der Lage wäre, die Echtheit anhand der von Ihnen angefertigten Bilder zu beweisen, ist unklar.

Sollen sich also nicht doch noch Zeugen (etwa der Verkäufer) oder Urkunden (Rechnungen) finden lassen, stehen die Chancen einer erfolgreichen Geltendmachung schlecht. Zu denken ist auch an Personen, die zumindest die Schenkung durch Ihre Eltern bezeugen können. Eine grundsätzlich andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der restliche Haushalt wertvoll ausgestattet ist. Dem käme aber dann Relevanz zu, wenn auch andere Indizien für die Echtheit sprächen.

Die Situation stellt sich daher schwierig dar. Sollte die Versicherung nicht doch noch einlenken, müssten Sie es auf eine Klage ankommen lassen. Ein Erfolg erscheint aber, wie gesagt, unsicher. Daher würde ich nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung hierzu raten. Möglicherweise wäre hier zumindest ein Vergleich zu erzielen, sodass Sie wenigstens einen Teil des Neuwertes ersetzt bekommen.

Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse. Diese finden Sie auf meinem Profil, das Sie durch einen Klick auf meinen Namen erreichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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