Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vorausgeschickt sei, dass die Uhr, gleichgültig ob diese mit 600,00 € oder 7.300,00 € zu bewerten ist, nicht als Hausrat sondern als Wertsachen zu bezeichnen sind. Allerdings ändert dies nichts an der rechtlichen Einschätzung, da die beweisrechtlichen Anforderungen identisch sind. Denn auch bei Hausrat hat der Versicherungsnehmer den Nachweis über die Entschädigungshöhe zu führen. Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der Entschädigungsgrenze, die bei Wertsachen regelmäßig niedriger ist.
Die Darlegungs- und Beweislast liegt damit bei Ihnen. Dies entspricht der grundsätzlichen zivilprozessualen Regelung, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Bei Ihnen ist das unter anderem der (Neu-) Wert der versicherten Sachen. In Ihrem Falle müssten Sie also zunächst die Echtheit der Uhr nachweisen. In dieser Frage ist also dem Versicherer zuzustimmen, wenn er schreibt, dass Sie den Vollbeweis erbringen müssten. Hierbei kann er sich auf die Rechtsprechung des BGH berufen. Der Wert selbst könnte dann (durch das Gericht) anhand der UVP geschätzt werden. Insofern hat die Versicherung Unrecht.
Den Nachweis der Echtheit zu führen ist nur durch die zugelassenen Beweismittel möglich. In Ihrem Falle kommen Zeugenaussagen und ggf. Sachverständigengutachten in Frage. Wie Sie schreiben, sind Zeugen nicht vorhanden. Ob ein Sachverständiger in der Lage wäre, die Echtheit anhand der von Ihnen angefertigten Bilder zu beweisen, ist unklar.
Sollen sich also nicht doch noch Zeugen (etwa der Verkäufer) oder Urkunden (Rechnungen) finden lassen, stehen die Chancen einer erfolgreichen Geltendmachung schlecht. Zu denken ist auch an Personen, die zumindest die Schenkung durch Ihre Eltern bezeugen können. Eine grundsätzlich andere Einschätzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der restliche Haushalt wertvoll ausgestattet ist. Dem käme aber dann Relevanz zu, wenn auch andere Indizien für die Echtheit sprächen.
Die Situation stellt sich daher schwierig dar. Sollte die Versicherung nicht doch noch einlenken, müssten Sie es auf eine Klage ankommen lassen. Ein Erfolg erscheint aber, wie gesagt, unsicher. Daher würde ich nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung hierzu raten. Möglicherweise wäre hier zumindest ein Vergleich zu erzielen, sodass Sie wenigstens einen Teil des Neuwertes ersetzt bekommen.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse. Diese finden Sie auf meinem Profil, das Sie durch einen Klick auf meinen Namen erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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