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Versetzungsschreiben mit Entgeltänderung nur vom Arbeitgeber unterschrieben

22. Januar 2024 20:54 |
Preis: 80,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

nach einer Neuanstellung 2018 in Entgeltgruppe A (welche auch Zielentgeltgruppe war), wurde 2019 eine Beförderung mit fachlicher Führung mit Einstufung in Entgeltstufe A+1 erreicht.
Diese Stufe war als Entwicklungsstufe angelegt, welche nach spätestens zwei Jahren wirksam werden sollte. Hierfür musste der Betriebsrat seine Zustimmung geben und es wurde im Anschluss ein Ergänzungsvertragsschreiben formuliert, welches vom MA und Personalbereich zu unterschreiben war.
Der Hauptvertrag enthält folgende Formulierung: „Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung." Eine Versetzungsklausel ist nicht im Vertrag enthalten.
Im Jahr 2020 wurde in der Nachbarabteilung eine Stelle frei, die fachlich interessanter aber ebenfalls wieder in Gruppe A eingestuft war, für die der MA (nach Bewerbung und einem Gespräch) eine Zusage erhalten und auch mündlich zugesagt hat.
Dies erfolgte bevor oben genannte Entwicklungsstufe wirksam geworden war und in dem Wissen, dass eine erneute Höherstufung von der neuen Führungskraft erwirkt werden muss.
Daraufhin wurde der Wechsel vom Betriebsrat genehmigt und im Anschluss ein Versetzungsschreiben formuliert, welches nur von der Personalabteilung signiert wurde.

Nun stellt sich die Frage, ob dieses Versetzungsschreiben mit der fehlenden Unterschrift des MA vor dem Hintergrund der Formulierung im Hauptvertrag genügt, um das Ergänzungsvertragsschreiben bzw. die darin genannte Eingruppierung obsolet zu machen und ob der Anspruch geltend gemacht werden könnte?

Vielen Dank im Voraus!

22. Januar 2024 | 22:33

Antwort

von


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Guten Abend,

grundsätzlich bedarf es nicht notwendigerweise einer Unterschrift des MA, damit das konkrete Arbeitsvertragsverhältnis bzw. die Versetzung zur neuen Position wirksam wird.
Im beschriebenen Falle könnte ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis vorliegen.
Dies wäre dann der Fall, wenn der MA ohne wirksame vertragliche Grundlage Arbeitsleistung erbracht hat.
Mit anderen Worten:
Hat der MA die neue Position bereits angetreten und entsprechend in seiner Funktion gearbeitet, dürfte es nicht auf die fehlende Unterschrift ankommen.

Für etwaige Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung und verbleibe mit besten Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2024 | 05:21

Vielen Dank für die Antwort. Der Grundsatz ist soweit nachvollziehbar. Eine Argumentation mit einem nun faktischen Arbeitsverhältnis scheint jedoch unangemessen aufgrund der dann fehlenden Bindung an jegliches Vertragswerk.

Können Sie mir bestätigen in dem konkreten Fall die Vertragsänderung in Schriftform formell mangelhaft ausgeführt wurde oder war dies nach Antritt der Stelle bereits irrelevant und sollte hier nun, wenn ersteres der Fall, Nachbesserung gefordert werden, damit die Rechtssicherheit des Vertrags wieder für beide Parteien gegeben ist?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Januar 2024 | 09:39

Ausweislich Ihrer Schilderung wurden die äußeren betriebsverfassungsrechtlichen Formalien, wie die Berücksichtigung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats (§ 99 BetrVG), eingehalten.
Grundsätzlich gilt auch in diesem Kontext, dass ebenso ein mündlicher Vertrag ein Vertrag ist.
Vorliegend wurde der schriftliche AV durch die Maßnahmen zur Versetzung konkretisiert und geändert (in beiderseitigem Einvernehmen). Damit dürften die neuen Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein und zur Ablösung der alten Bedingungen geführt haben.
Das hätte man natürlich - um mehr Sicherheit zu haben - auch schriftlich fixieren und von den Parteien beiderseits unterschreiben lassen können.
Wenn möglich, sollte die Unterschriftsleistung des MA formal nachgeholt werden.

Beste Grüße

ANTWORT VON

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