Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum beamtenrechtlichen Verfahren im Rahmen des Ländertauschs von Niedersachsen nach Rheinland-Pfalz. Nachfolgend beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und aktuellen Verwaltungspraxis.
1. Amtsärztliche Untersuchung bei Versetzung nach Rheinland-Pfalz
Ja, bei einer Versetzung in das Beamtenverhältnis des Landes Rheinland-Pfalz ist eine erneute amtsärztliche Untersuchung vorgesehen. Die endgültige Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis hängt vom Ergebnis dieser Untersuchung ab.
Die Untersuchung wird von der Zentralen Medizinischen Untersuchungsstelle (ZMU) des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz durchgeführt.
Diese Anforderung dürfte trotz der Zusage bzgl. der Versetzung gelten. Insofern wäre zu prüfen, wie verbindlich diese Zusage war, ob die Zusage ohne Bedingungen gelten sollte und ob die jeweiligen Beamten diese Zusagen überhaupt tätigen konnten. Im Streitfall wären Sie für diese Umstände darlegungs- und beweisbelastet.
2. Auswirkungen eines negativen Untersuchungsergebnisses
Ein negatives Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung kann dazu führen, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis von Rheinland-Pfalz abgelehnt wird. In solchen Fällen kann eine Übernahme im Beschäftigungsverhältnis angeboten werden.
Sollte die Versetzung bereits vollzogen sein und das Beamtenverhältnis in Rheinland-Pfalz begründet worden sein, bestehen keine Rechtsbeziehungen mehr zum Land Niedersachsen. Eine Rückkehr ist dann nicht ohne Weiteres möglich.
Empfehlung
Es ist ratsam, sich auf die amtsärztliche Untersuchung vorzubereiten, indem Sie relevante medizinische Unterlagen bereithalten und sich gegebenenfalls ärztlich beraten lassen. Sollte das Untersuchungsergebnis negativ ausfallen, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und ein Gegengutachten einzureichen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Heißt das, das die Verbeamtung auf Lebenszeit dann nicht mehr gültig ist?
Mir wurde von der Schulbehörde mitgeteilt, dass die Verbeamtung in Rheinland-Pfalz (RLP) lediglich fortgesetzt wird und diese nicht verfallen kann? Wenn mich RLP also ablehnen sollte, bin ich dann also auch nicht mehr in Niedersachsen verbeamtet?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne gehe ich auf Ihre Nachfragen ein:
1. Versetzung als statusändernder Verwaltungsakt (§ 15 BeamtStG)
Die Versetzung in ein anderes Bundesland ist ein Verwaltungsakt, durch den Sie aus dem Dienstherrn Niedersachsen ausgeschieden und in das Beamtenverhältnis des neuen Dienstherrn – hier: Rheinland-Pfalz – eingegliedert werden. Erst mit diesem Akt entsteht das neue Beamtenverhältnis in RLP.
2. Abhängigkeit von der amtsärztlichen Untersuchung
Solange die Versetzung noch nicht vollzogen ist – das heißt, der entsprechende Verwaltungsakt noch nicht formell erlassen und wirksam geworden ist –, bleiben Sie ganz regulär verbeamtet auf Lebenszeit in Niedersachsen.
Wenn Rheinland-Pfalz jedoch die Übernahme ablehnt, insbesondere wegen des amtsärztlichen Gutachtens, wird der Verwaltungsakt der Versetzung nicht erlassen oder ggf. wieder aufgehoben. In diesem Fall verbleiben Sie ganz regulär im Beamtenverhältnis zu Niedersachsen – inklusive aller Rechte und Pflichten.
3. Aussage der Schulbehörde: Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
Die Aussage Ihrer Schulbehörde ist insoweit zutreffend, als dass Ihre Lebenszeitverbeamtung formell übernommen wird – sie beginnt also nicht neu, sondern wird „fortgesetzt". Das setzt aber voraus, dass Rheinland-Pfalz Sie tatsächlich übernimmt, wozu regelmäßig die amtsärztliche Untersuchung Voraussetzung ist.
Ich hoffe Ihre Rückfragen hiermit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt