Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Kann seine Versetzung gefährdet sein, falls er auf dem Zeugnis diese zwei Fünfen tatsächlich bekommen sollte, obwohl die Eltern in keiner Form benachrichtigt wurden (Sohn ist 13)?
Ich gehe davon aus, dass die Versetzung Ihres Sohnes derzeit nicht gefährdet ist.
Für Ihren Sohn, der 2008/2009 eine Schule der Sekundarstufe I besucht gilt zunächst:
Wer die Klasse 5 bis 8 besucht, absolviert den gesamten Bildungsgang der Sekundarstufe I nach der APO-S I.
§ 26 der APO-SI besagt wiederum, dass in zwei der übrigen Fächer (also nach § 26 a) nicht Deutsch, Mathematik erste und zweite Fremdsprache) nicht ausreichende Leistungen ausgeglichen werden können, wenn darunter eine auf mangelhaft (Note 5) lautet.
Nach Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass Ihr Sohn dieses Kriterium erfüllt und seine schlechten Leistungen ausgleichen darf um der Nichtversetzung zu entgehen.
Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine Versetzung gem. § 21 Abs. 1 b) APO-SI vor.
Darüberhinaus bestimmt § 21 Abs. 3 APO-SI, dass selbst bei einem Nichtvorliegen der Versetzungsvoraussetzungen Ausnahmen von der Nichtversetzung erteilt werden können. Dies soll geschehen, erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist.
Die Tatsache, dass Sie bislang keinen blauen Brief erhalten haben spricht auch dafür, dass keine Versetzungsgefahr besteht.
Denn nach § 50 SchulG NRW sollen die Eltern versetzungsgefährdeter Schüler benachrichtigt werden. Zwar ergeben sich aus der Nichtbenachrichtigung keine Ansprüche auf Versetzung. Das bislang aber seitens der Schule nichts zu Ihrer Information unternommen wurde, stellt ein starkes Indiz für die nicht vorhandene Versetzungsgefahr dar.
In ein Gespräch mit den Lehrern können Sie daher relativ gelassen gehen. Sie sollten in jedem Fall die gute Leistungsfähigkeit Ihres Sohnes in den Hauptfächern betonen.
Nachweise werden Sie in Form einer Begründung für die Noten verlangen können.
Ich habe zum besseren Verständnis die drei wichtigsten Normen angefügt.
§ 26 APO – SI
Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis 9 und
in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn die
Leistungen
a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und
zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung
durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach
dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder
b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oder
c) zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem
Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende
Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.
§ 21 APO-SI
Allgemeine Versetzungsanforderungen
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn
a) die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend oder
besser sind oder
b) nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 24 bis 27 ausgeglichen werden
können oder unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leistungen
der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Die Gesamtentwicklung
während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote
im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden, wenn
die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden
konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit,
der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der
Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist.
Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe
eines Abschlusses oder einer Berechtigung verbunden ist.
(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrichteten
Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als versetzungswirksam
anzukündigen.
(5) Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirksam.
§ 50 Abs. 4 SchulG NRW
Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil
die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten
Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen.
Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der
Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern
nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet
werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder
mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen
in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.
Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern
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