Sehr geehrter Fragesteller,
folgt zu beantworten:
Grundsätzlich
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Angaben erlaube ich mir, Ihre Frage wie haben Sie als Beamter keinen Rechtsanspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des Ihnen übertragenen Dienstpostens. D.h., dass Sie Änderungen Ihres dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere Organisatorische Maßnahmen hinnehmen müssen. Grundlage hierfür kann jede sachliche Erwägung sein.
Dabei steht Ihrem Dienstherrn ein Ermessen bei der Entscheidung zu. Hierbei hat er jedoch die Pflicht zur Fürsorge für Ihr Wohl und das Ihrer Familie (§79 BBG
, Art. 33 Abs. 5 GG
). D.h., dass er die von Ihnen aufgeführten Belange in jedem Falle beachten und dies in seine Entscheidung einfließen muss. Ob Ihre familiären Belange jedoch bereits eine ermessensreduzierende Härte darstellt kann ohne nähere Angaben nicht ohne weiteres beantwortet werden.
Bezüglich der Pflegebedürftigkeit naher Verwandten hat jedoch das VG Saarland entschieden, dass diese einer Zuweisung an einen anderen Standort nicht entgegensteht. Sofern andere Hilfe nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht müssten nach Ansicht des Gerichts notfalls professionelle Pflegedienste in Anspruch genommen werden.
Auch die Anmietung einer neuen Wohnung an dem neuen Dienstort und der damit verbundene Umzug sollen demnach keine persönliche Härte darstellen, sondern im Rahmen der unvermeidlichen Nachteile einer Zuweisung in Kauf zu nehmen sein.
Andererseits wurde durch den Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg bereits eine stark verlängerte Anfahrtszeit zum neuen Dienstort und der damit verbundenen Schwierigkeiten der Kinderbetreuung als eine Härte im genannten Sinne bejaht. Auch spielte hierbei die Rücksichtnahme auf einen berufstätigen Lebenspartner eine Rolle.
Letztlich besteht durchaus die Möglichkeit, sich gegen Ihre Umsetzung zur Wehr zu setzen – auch wenn die Aussichten grundsätzlich nicht als sehr gut zu bewerten sind. Sie sollten zur genauen Prüfung der Möglichkeiten einen Anwalt beauftragen, da es, wie dargestellt, sehr auf die Prüfung der Gegebenheiten und der familiären Verhältnisse im Einzelfall ankommt.
Nach Ihren Schilderungen handelt es sich bei der Entscheidung Ihres Dienstherrn um eine Umsetzung, die mit dem Mittel der Einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO
angegriffen werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Grema
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Diese Antwort ist vom 15.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
19.09.2006 | 10:38
Hallo,
in meinem Fall steht in wenigen Tagen die Niederkunft meiner Ehefrau an.
Meiner Frau wurde die Betreuung für dessen Vater gerichtlich übertragen.
Mein vorauss. künftiger Einsatzort ist ca. 500 km entfernt.
Können Sie bitte Gerichtsurteile (incl. Aktenzeichen) nennen, bei denen in ähnlich gelagerten Fällen, die Härtefälle bejaht wurden.
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.09.2006 | 15:20
Sehr geehrter Fragesteller,
sie haben soeben eine E-Mail erhalten.
Mir freundlichen Grüßen,
Christian Grema
Rechtsanwalt