Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Landesbesoldungsgesetze Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern regeln die Frage einer Anerkennung bzw. Anrechnung von Erfahrungszeiten:
Der Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen im Anfangsgrundgehalt ist der 1. des Monats, in dem Sie erstmals verbeamtet wurden, § 28 Abs. 1 Satz 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG), § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V). Die Tätigkeit als Beamter in Nordrhein-Westfalen wird also voll anerkannt. Das Grundgehalt steigt nach beiden Gesetzen bis zur fünften Erfahrungsstufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Erfahrungsstufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren (ebenso wie in Nordrhein-Westfalen).
Ein finanzieller Unterschied kann sich aber bei der Bemessung des Grundgehalts ergeben.
Eine landesübergreifende Versetzung nach § 15
des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) setzt voraus, dass diese in ein Amt nach A14 in Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern erfolgt. Eine "Degradierung" wäre keine Versetzung im Rechtssinne, sondern eine Neueinstellung bei einem anderen Dienstherrn. Eine Versetzung auf eine A14-Stelle setzt voraus, dass eine solche frei und besetzbar ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen