Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtsgrundlage der Versetzung ist § 29 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein (LBG). Die Versetzung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt, kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen aus dienstlichen Gründen erfolgen. Mit Übergabe der Versetzungsverfügung an den Beamten wird die Entscheidung wirksam.
Sie können sich selbstverständlich auf die neue Stelle im „alten" Finanzamt bewerben. Bekommen Sie die Stelle, werden Sie notfalls rückversetzt.
Angesichts der in Kürze bevorstehenden Versetzung fragt es sich, ob ein Widerspruchsverfahren wegen Ihres Widerrufs Ihres Versetzungsantrages eingeleitet werden sollte, weil die Versetzung alternativ nun womöglich auch auf dienstliche Gründe gestützt werden könnte (Personal- und Stellenplanung, Vakanz der neuen Stelle) und ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, Sie zum 16. also auf jeden Fall den Dienst im neuen Finanzamt antreten müssten. Das würde ich hier empfehlen, weil Sie ernsthaft damit rechnen können, die neue Stelle im „alten" Finanzamt jetzt auch zu bekommen. Die Begründung wäre, dass Sie den entsprechenden Versetzungsantrag wegen der neuen Situation zurücknehmen. Atmosphärisch wäre ein Widerspruch auf jeden Fall schwierig , aber das dürfte aktuell das aussichtsreichste Vorgehen sein. Der Widerspruch wäre bei der Erlassbehörde, also dem aktuellen Finanzamt einzulegen.
Da beide Dienststellen die Versetzung befürworten müssen, kommt es für die Rückversetzung auf die Zustimmung des „neuen" Finanzamtes an. Allerdings wird es hier eine Verwaltungspraxis geben, wonach einer Versetzung auf Antrag auf freie Stellen im Landesdienst in der Regel keine Steine in den Weg gelegt werden. Hier empfehle ich aber dringend, sich dazu (auch zu Ausnahmen) bei der Personalabteilung und beim Personalrat zu informieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.12.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Der jetzige Vorsteher wird die Versetzungsverfügung heute aufheben. Ist gleichwohl ein Widerspruchsverfahren notwendig? Ich verstehe in diesem Fall den Sinn nicht, da keine aufschiebende Wirkung eintritt.
Sehr geehrter Fragesteller,
das freut mich für Sie.
Widerspruch muss immer eingelegt werden, wenn man die Entscheidung nicht endgültig hinnehmen will, unabhängig davon, dass man ihr vielleicht erst Folge leisten muss. Ohne Rechtsbehelf würde die Versetzung nach einem Monat bestandskräftig werden. Mit einem Rechtsbehelf behalten Sie sozusagen den Fuß in der Tür.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt