Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Nachdem Sie dem Supermarkt den geltend gemachten Schadensersatz gezahlt und die Ware zurückgegeben haben, verbleibt lediglich die Frage nach der strafrechtlichen Relevanz der Tat.
Hier kann ich Sie beruhigen - es handelt sich bei der beschriebenen Tat um keinen Diebstahl. Ein Diebstahl ist gemäß § 242 StGB die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sich oder einem Dritten diese rechtswidrig zuzueignen. An der letzteren Zueignungsabsicht hat es Ihnen gefehlt. Sie nahmen die Ware nämlich versehentlich mit.
Es ist zu erwarten, dass seitens des Supermarktes eine Strafanzeige gegen Sie erstattet wird. Sie würden in diesem Falle eine Vorladung von der Polizei erhalten. Im Rahmen eines solchen Strafverfahrens ist anzuraten, dass Sie sich zu den Vorwürfen nicht eigenmächtig einlassen. Sie sollten in diesem Fall vielmehr einen Strafverteidiger aufsuchen, der durch eine sachdienliche Einlassung die Einstellung des Strafverfahrens bewirken kann, welche angesichts Ihrer Unschuld geboten erscheint.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein. Falls Sie weitere Unterstützung - insbesondere im Rahmen eines Strafverfahrens - benötigen, melden Sie sich gern nochmals bei mir. Meine Mailadresse finden Sie nebenstehend.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Guten morgen,
Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe noch eine Frage zum besseren Verstaendnis:
Also, selbststaendig soll ich den Fragebogen der Polizei nicht ausfüllen, ich sollte einen RA beauftragen, richtig?
Sehr geehrt(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Meine Empfehlung ist, dass Sie sich nicht eigenmächtig zu den Vorwürfen gegenüber den Ermittlungsbehörden einlassen, und zwar weder schriftlich (zB durch Ausfüllen eines Formulares) noch mündlich.
Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
- Rechtsanwalt -