Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
zu 1) Vorliegend sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Diebstahls. Es besteht hier weder die Verpflichtung noch die Notwendigkeit, der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten. Dies gilt umso mehr, als Sie bereits bei der Polizei Angaben zur Sache tätigten.
Die von Ihnen geplante und bereits gebuchte Urlaubsreise können und dürfen Sie antreten. Ich empfehle Ihnen aber, Ihren Briefkasten durch eine Vertrauensperson in regelmäßigen Abständen (mindestens wöchentlich) leeren und auf Gerichtspost prüfen zu lassen. Gegebenenfalls kann dann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft über Ihre urlaubsbedingte Abwesenheit unterrichtet werden.
zu 2) Aufgrund Ihres Alters kommt hier die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht. Sollte es tatsächlich zu einer Gerichtsverhandlung kommen, empfehle ich Ihnen, sich nochmals für den von Ihnen begangenen Diebstahl zu entschuldigen. Zwischenzeitlich dürfte das gestohlene Fahrrad wieder im Besitz des ursprünglichen Eigentümers sein, sodass diesem kein weiterer Schaden entstanden sein dürfte.
zu 3) Die hier zu erwartende Konsequenz bzw. Strafe für den Diebstahl des Fahrrads kann ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht prognostiziert werden. Denn die Strafe ist von einer Vielzahl von Faktoren (beispielsweise Geständnis, Schadenswiedergutmachung, Wert des Fahrrads etc.) abhängig.
Sollte hier Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, haben Sie alternativ mit einer Einstellung des Verfahrens oder mit einer Arbeitsauflage zu rechnen. Im Erwachsenenstrafrecht sollte ebenfalls alternativ eine Einstellung gegen Verhängung einer moderaten Geldauflage oder eine Geldstrafe im untersten Bereich möglich sein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben. Sollten Sie Nachfragen haben, stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Diese Antwort ist vom 10.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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