Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie Ihr Motorrad einer Werkstatt übergeben, entsteht zwischen Ihnen und der Werkstatt ein Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB.
Im Rahmen dieses Vertrages trifft die Werkstatt eine sogenannte Obhutspflicht für Ihr Fahrzeug, solange es sich in ihrem Gewahrsam befindet. Das bedeutet, die Werkstatt muss das ihr anvertraute Fahrzeug vor Schäden und Verlust schützen, soweit dies nach den Umständen zumutbar und üblich ist.
2.
Wird das Motorrad während der Obhutszeit auf dem Gelände der Werkstatt gestohlen oder beschädigt, kommt grundsätzlich eine Haftung der Werkstatt in Betracht, wenn sie ihre Obhutspflichten verletzt hat. Entscheidend ist dabei, ob die Werkstatt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Das bedeutet, sie muss das Fahrzeug so sichern, wie es nach Art, Wert und den örtlichen Gegebenheiten üblich und zumutbar ist.
Konkret bedeutet das:
Die Werkstatt hat eine vertragliche Pflicht, für die Sicherheit der abgestellten Fahrzeuge zu sorgen. Wird das Fahrzeug auf einem ungesicherten Außengelände abgestellt, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen, insbesondere wenn keine besonderen Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden.
Die Werkstatt trifft eine Obhutspflicht für die überlassenen Fahrzeuge. Wird diese Pflicht verletzt und das Fahrzeug unzureichend gesichert, muss die Werkstatt für den entstandenen Schaden aufkommen.
Die Beweislast liegt jedoch bei Ihnen: Sie müssen nachweisen, dass das Motorrad während der Obhutszeit der Werkstatt abhandengekommen ist und dass die Werkstatt ihre Sicherungspflichten verletzt hat.
Die Haftung der Werkstatt entfällt, wenn sie nachweisen kann, dass sie alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen hat oder der Diebstahl auch bei ordnungsgemäßer Sicherung nicht zu verhindern gewesen wäre.
3.
Da Sie angeben, dass das Motorrad auf einem nicht gesicherten und nicht versicherten Außengelände abgestellt war, spricht dies für eine Pflichtverletzung der Werkstatt, sofern es sich um ein wertvolles Fahrzeug handelt und keine besonderen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umzäunung, Videoüberwachung, abschließbare Abstellfläche) getroffen wurden. In diesem Fall können Sie grundsätzlich Schadensersatz von der Werkstatt verlangen.
Allerdings müssen Sie den Schaden und die Pflichtverletzung beweisen. Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens hat auf die zivilrechtliche Haftung keinen Einfluss.
4.
Da Ihre eigene Versicherung nur eine Haftpflichtversicherung ist, besteht von dort kein Anspruch auf Ersatz des Schadens.
5.
Zusammenfassend:
Die Werkstatt haftet grundsätzlich für den Verlust Ihres Motorrads, wenn sie ihre Obhutspflichten verletzt hat, indem sie das Fahrzeug ungesichert auf dem Außengelände abgestellt hat.
Sie müssen nachweisen, dass das Motorrad während der Obhutszeit der Werkstatt entwendet wurde und dass die Sicherungspflichten verletzt wurden.
Die Einstellung des Strafverfahrens ist für die zivilrechtliche Haftung nicht maßgeblich.
Ihre Haftpflichtversicherung deckt den Schaden nicht ab.
Sie sollten der Werkstatt den Schaden schriftlich anzeigen und Schadensersatz verlangen. Gelingt keine Einigung, können Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
31. Juli 2025
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21:51
Antwort
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