Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn Ihre bestellte Uhr verloren gegangen ist,kommt es bei der Beurteilung der Rechtlage darauf an, ob es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer und um welche Versandart es sich handelt.
Nach Ihren Schilderungen hat der Verkäufer den versicherten Versand gewählt.
Handelt es sich nun um einen gewerblichen Verkäufer, können Sie ihn zu einer Ersatzlieferung bzw. zur Erstattung des Kaufpreises inklusive Porto auffordern. Die Regulierung des Schadens mit der Versandversicherung ist dann seine Angelegenheit. Das Risiko trägt dann der Verkäufer, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt.
Bei einem Kauf von Privat wird es etwas komplizierter. Bei versicherten Sendungen muss der Verkäufer einen Regulierungsantrag bei seinem Versender stellen. Der beginnt dann, nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, stellt irgendwann den Verlust fest, und zahlt, meist nach einigen Wochen, die Versicherungssumme an den Absender aus, der sie Ihnen dann überweist.
Bei unversichertem Versand zwischen Privaten hätten Sie allerdings schlechte Karten. Der Verkäufer kann dem Versender einen Nachforschungsauftrag erteilen. Der ist kosten-, aber meist leider auch ergebnislos.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Guten Abend, bitte nochmals den Text nachlesen. Ich hatte geschrieben, dass es sich a) um eine Privatperson handelt b) mir diese Person einen Sicherheitsversand versicherte c) Uhren gar nicht unter die vom Versender gewählte Versandart versichert sind. Wenn mir doch ein Sicherheitsversand garantiert wird, muss dieser doch auch ausgeführt werden und der Versender hat sich zu informieren, dass seine Versandart auch die Vorgaben erfüllt, oder nicht ? Danke und Gruss , Schäfer
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich kann man daran denken, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Arglist liegt im Zivilrecht immer dann vor, wenn der Verkäufer etwas ins Blaue hinein, ohne nähere Prüfung, verspricht. Er hätte also prüfen müssen, ob der Schmuck versichert versendbar ist.
Allerdings haben Sie hier das Problem, dass Sie als Anspruchssteller diese Zusicherung beweisen müssen. Als Beweismittel können Telefonnotizen, emails oder Zeugen dienen. Diese Beweismittel unterliegen jedoch der freien richterlichen Beweiswürdigung, d.h. es steht im Ermessen des Richters, ob er diesen Beweismittel Glauben schenkt oder nicht.
Das beste Beweismittel wäre ein schriftlicher Vertrag mit Unterschrift, in dem der versicherte Versand zugesichert worden ist.
Insgesamt rate ich Ihnen zunächst, den Verkäufer mit den oben genannten Rechtsausführungen zu konfrontieren. Sollte er keine Verhandlungsbereitschaft zeigen, suchen Sie einen Rechtsanwalt auf. Wahrscheinlich werden Sie um eine Klage dann nicht mehr umhin kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt