Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtsprechung - exemplarisch Oberlandesgericht Frankfurt - hat sich bereits mit der Haftung auseinandergesetzt:
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Ein Affiliate ist als "Beauftragter" des Merchants iSd. § 8 Abs.2 UWG
(= § 13 Abs. 4 UWG a.F.) anzusehen.
2. Die Regelung des § 8 Abs.2 UWG
ist bei Affiliates stets anwendbar und nicht widerlegbar. Es kommt daher nicht darauf, ob der Merchant die die Verletzungshandlung durch geeignete Vorkehrungen überhaupt hätte verhindern können, da die Regelung in § 8 Abs.2 UWG
eine Haftung für Dritte ohne Entlastungsmöglichkeit begründet.
3. Die Haftung des Merchants tritt auch unabhängig davon ein, ob der Affiliate im Rahmen der Weisungen des Merchants gehandelt oder diese überschritten hat.
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Das bedeutet, dass Sie peinlichst genau darauf achten sollten, dass die Händler die Versandkosten konkret benennen.
Wenn dies der Fall ist, ist es auch kein Problem für Sie, diese bei sich auf der Website zu benennen und das sollten Sie auch tun.
Des weiteren können Sie den "Kaufen-Button" ja nur verwenden, wenn dadurch in irgendeiner Weise die Annahme des Angebotes der betreffenden Ware erfolgt.
Ansonsten würde ich einen Link setzen, sodass der Kunde den Kaufvorgang auf der Warenwebsite selber durchführen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Angabe der Versandkosten stellt bei einigen Anbietern kein Problem dar, da diese eindeutig bekannt sind. Diese Angaben kann ich auch gerne ergänzen.
Allerdings inseriere ich auch Waren, die über einen amerikanischen Händler (mit deutschsprachiger Website) erhältlich sind. Dieser weist die Versandkosten erst im Bestellprozess aus, da sie von mehreren Faktoren abhängen und der Besteller maßgeblich durch die Wahl der Artikelanzahl und der Verdandgeschwindigkeit auf die Kosten Einfluss nimmt. Ein großer Wettbewerber schreibt in diesen Fällen "zzgl. Versandkosen". Ist dies in Ihren Augen ausreichend?
Der "Kaufen-Button" ist in diesen Fällen nur eine Weiterleitung zu der Anbieterseite, da habe ich mich leider etwas missverständlich ausgedrückt. Ich war mir nicht ganz sicher, ob die Wahl der Beschriftung des Buttons vielleicht relevant sei, da ich damit dem Endkunden eindeutig suggeriere könnte, dass er die Waren nicht bei mir bezieht, sondern erst zu einem externen Händler geleitet wird.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Leider ist die Angabe zzgl. Versandkosten abmahnfähig. Auch wenn der Anbieter aus Amerika kommt, so bietet er auf einer deutschen Website in Deutschland an und wen Sie darauf verweisen muss auch das deutschem Recht entsprechen (und das würde eben dann zur Abmahnung führen).
Der Kaufen-Button an sich ist missverständlich, sodass ich darauf verzichten würde. Ich würde hier entweder keinen Text oder "weitere Schritte" schreiben, je nachdem, wie der Bestellvorgang weitergeht.
Viele stürmische Grüße von der Küste Dr. C. Seiter