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Versammlung platzen lassen um Protokollfälschung vorzubeugen

| 26. Oktober 2010 13:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum



Ich möchte falls es keine neutralen Zeugen gibt, trotz persönlicher Anwesenheit, eine Eigentümerversammlung wegen nicht erreichen der Beschlussfähigkeit „platzen" lassen.

Zählen mit der Anwesenheit eines Eigentümers auf einer Versammlung seine Stimmen automatisch für die Feststellung der Beschlussfähigkeit?
Ja/nein Paragraph, Urteil oder andere Quelle falls möglich:

Falls ich an vor einer Abstimmung die Versammlung verlasse, gehe ich richtig davon aus das die Versammlung in diesen Punkten nicht beschlussfähig ist?
Ja/nein Paragraph, Urteil oder andere Quelle falls möglich:

Falls ein Punkt auf der Tagesordnung steht und mangels Beschlussfähigkeit nicht entschieden werden kann, muss dann die Ersatzversammlung stattfinden?
Ja/nein Paragraph, Urteil oder andere Quelle falls möglich:

Meine momentane Überlegung ist:
Falls ich alleine dastehen sollte, ziehe ich es vor die Versammlung zu verlassen und im Gerichtstermin am Folgetag auf mein Glück zu hoffen.
(Zumal jede Entscheidung anfechtbar sein könnte, weiterhi werde ich Tagesordnungspunkte bringen die anfechtbar sind da wieder nicht auf der Tagesordnung)
Als Nachweis das ich nicht in der Versammlung war, werde ich vor und nach der Versammlung in der Nähe etwas mit Kreditkarte bezahlen (wahrscheinlich tanken)
Dadurch erhoffe ich mir den Nachweis das die Versammlung nicht beschlussfähig ist.

Beinhaltet dies rechtlich gesehen etwas was anders gemacht werden sollte?
Eine geschriebene kurze Empfehlung wäre angenehm.

Hintergrund:
Die Ersatzversammlung wurde auf 8 Tage später angesetzt
Ich verfüge mit Vollmachten von einem anderen Eigentümer über 50% der Stimmen
3 Andere Eigentümer (einer davon ist die Hausverwaltung) verfolgen Absichten die ich nicht gutheiße und ich befürchte widerholte Protokollfälschung.
Die anderen Eigentümer interessieren sich nicht für die Versammlung, ein Teil wird der einfach heut halber die Hausverwaltung bevollmächtigen.


- Ich kaufte Wohnungen von dem ehemaligen Beirat

Vorherige Versammlung:
-Nach der letzten Versammlung auf der die Hausverwaltung aus wichtigem Grund fristlos gekündigt wurde, wurde ein Protokoll verteilt welches nicht die Versammlung wiedergab.
(unter anderem fehlt der Rauswurf der Hausverwaltung)
- Ich nahm als Gast teil was ebenfalls nicht aufgeführt wurde, der Verkäufer an mich nahm als Eigentümer und Beirat teil
- Da der ehem. Beirat das Protokoll was persönlich in den Tagen nach Versammlung vorgelegt wurde nicht gelesen, beinhaltet es auch seine Unterschrift
- Da er als Beirat ausscheiden wollte und bereits meinen Kaufvertrag unterschrieben hatte wollte er nicht klagen, mir fehle die Berechtigung da ich nicht im Grundbuch stand

Aktuelle Versammlung:
- Aufgrund einer Klage auf fristlosen Rauswurf von mir wurde ein Gütetermin/erster Verhandlungstag angesetzt (Begründung unter anderem das es nicht möglich ist die Verwaltung zu einer Versammlung zu bewegen, Abrechnung 2009 überfällig, die Rücklage wird nicht nachgewiesen)
- Es ist überraschend eine außerordentlichen Versammlung für den Tag vor dem ersten Verhandlungstag einberufen worden.
- Mit der Einladung erklärt die Hausverwaltung aus persönlichen Gründen den Rücktritt vor Vertragsende (m.E. muss dies zweiseitig vereinbart werden, wir werden zustimmen), weiterer Tagesordnungspunkt ist Wahl einer neuen Hausveraltung mit 2 Namensvorschlägen)
- Die Hausverwaltung hat genau 14 Tage vor Versammlungstermin die Einladungen verschickt, bei mir kam die Einladung 12oder 13 Tage vor Versammlung an.
- Nicht alle Eigentümer haben eine Einladung erhalten (finale Bestätigung steht noch aus, ist aber zu erwarten)
- Ich habe alle „nicht feindlichen" Eigentümer angeschrieben und gebeten persönlich teilzunehmen, da Sie dies extrem kurzfristig erhalten erwarte ich keine Reaktion

Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

• Zählen mit der Anwesenheit eines Eigentümers auf einer Versammlung seine Stimmen automatisch für die Feststellung der Beschlussfähigkeit?

Ob eine Eigentümerversammlung beschlussfähig ist, richtet sich nach § 25 III WEG . Danach ist die Versammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Der Wortlaut der Vorschrift stellt lediglich darauf ab, dass die Eigentümer (evtl. vertreten) erschienen, also anwesend sind. Damit kommt es lediglich auf deren körperliche Anwesenheit an.

• Falls ich an vor einer Abstimmung die Versammlung verlasse, gehe ich richtig davon aus das die Versammlung in diesen Punkten nicht beschlussfähig ist?

Ja dies ist richtig. Es ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetzestext. Es entspricht jedoch seinem Sinn. Die Beschlussfähigkeit muss bei jedem einzelnen Beschluss (Abstimmung) vorliegen. Verlassen einzelne Eigentümer zwischenzeitlich die Versammlung, kann die Beschlussfähigkeit fehlen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Abstimmung.

Fundstellen:

Horst Müller in Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Auflage 2004, Rdn. 736

und

Steinmeyer in Beckscher Online-Kommentar zum WEG, § 25, Rdn. 88f.

• Falls ein Punkt auf der Tagesordnung steht und mangels Beschlussfähigkeit nicht entschieden werden kann, muss dann die Ersatzversammlung stattfinden?

Nach § 25 IV WEG wird bei Beschlussunfähigkeit eine neue Versammlung einberufen (zwingend), die den gleichen Inhalt hat. Fehlt die Beschlussfähigkeit nur für einzelne Tagesordnungspunkte, so bezieht sich eine neue Versammlung auch nur auf diese Tagesordnungspunkte.

Es könnte jedoch passieren, dass, nachdem Sie die Versammlung verlassen, nicht erneut die Beschlussfähigkeit geprüft wird, sodass ein entsprechender Beschluss gefasst wird. Dieser wäre nicht nichtig, sondern solange wirksam, bis Sie ihn erfolgreich angefochten haben.

Zu solchen Vorgehensweisen kommt es nicht selten, wenn eine Beschlussfassung ansonsten unwahrscheinlich ist.

Weiterhin steht zu befürchten, dass eine erneute Prüfung der Beschlussfähigkeit unterbleibt, wenn Sie aus unredlichen also nicht nachvollziehbaren Gründen die Versammlung verlassen. Nachvollziehbar ist allgemein ein Entfernen aus Gründen der späten Uhrzeit oder wegen weiterer Termine. Wenn Sie sich entfernen, um eine Beschlussunfähigkeit herbeizuführen, kann Ihnen dies als Missbrauch ausgelegt werden, sodass evtl. nicht festgestellt wird, dass die Versammlung beschlussunfähig geworden ist und damit der Beschluss, den Sie verhindern wollen, dennoch gefasst wird.

Fundstelle: Steinmeyer in Beck‘scher Online-Kommentar zum WEG, § 25, Rdn. 88f.

Wenn Sie den Beschluss später anfechten wollen, so müssen Sie jedenfalls beweisen, dass die Versammlung nicht beschlussfähig war. Soweit sich dies nicht aus dem Protokoll ergibt, brauchen Sie Gegenbeweise. Denn die Richtigkeit des Protokolls als Privaturkunde wird erstmal vermutet. Vielleicht ist es Ihnen möglich, den Protokollführer zu veranlassen, noch in Ihrer Gegenwart aufzunehmen, dass Sie im Begriff sind, sich zu entfernen.

Das Bezahlen mit Kreditkarte vor und nachher ist nicht schlecht. Jedoch müssten Sie wirklich schnell dies erledigen. Weiterhin könnte man behaupten, dass jemand anderes mit Ihrer Karte gezahlt hat. Es wäre besser, wenn Sie zusätzlich einen Zeugen hätten, der Sie begleitet oder auch in der Versammlung anwesend ist.

Letztlich fällt es mir schwer Ihnen einen Rat zu erteilen. Sie müssen selbst entscheiden, ob Sie die Versammlung verlassen und einen Beschluss riskieren, an dem Sie nicht einmal mitwirken können, in der Hoffnung, dass die Versammlung vertagt wird. Wenn der Verwalter sich grundsätzlich nicht an gesetzliche Vorschriften hält, so ist es wohl eher unwahrscheinlich, dass er korrekterweise die Beschlussunfähigkeit feststellen bzw. protokollieren wird und die Eigentümerversammlung an einem anderen Tag wiederholt. Das Risiko liegt – schon aufgrund der späteren Beweissituation – bei Ihnen. Ein Mehr an Sicherheit könnten Sie gewinnen, wenn Sie unter den verbleibenden Eigentümern jemanden hätten, der – ggf. nachdrücklich – auf die richtige Protokollierung hinwirkt.

Ich hoffe, dass Ihre Eigentümergemeinschaft einen neuen Verwalter bekommen wird, der sich an die gesetzlichen Vorschriften hält, sodass alles in geordneten Bahnen laufen wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers 26. Oktober 2010 | 17:46

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Guten Tag Frau Hasselberg,

Ihre Antwort finde ich sehr angenehm und hilfreich.
Von Ihnen sollten sich ein paar Anwälte die 250 € + die Stunde verlangen "ein Stück abschneiden".

Danke

Mit freundlichen Grüßen

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