Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit ich Ihre Fragestellung verstanden habe, geht es Ihnen um das Schufa-Merkmal "Versagung Restschuldbefreiung" und nicht um eventuelle Schufa-Einträge der Gläubiger. Letztere wären mit der Erfüllung der einzelnen Vergleiche zu löschen gewesen.
Die Schufa speichert die Eröffnung der Verbraucherinsolvenz drei Jahre lang in ihrem Register und später werden die einzelnen Verfahrensschritte vermerkt. Die Informationen hierzu entnimmt die Schufa den öffentlichen Bekanntmachungen. Auf diesem Wege erfährt die Schufa auch von der Erteilung resp. Versagung der Restschuldbefreiung. Wird die Restschuldbefreiung versagt, ist dies also ein eigenständiger Akt, der unabhängig von anderen Schufa-Merkmalen gespeichert wird. Demzufolge hat Ihre erfolgreiche Schuldenregulierung keinen Einfluss auf das Merkmal der Versagung, d.h. einen Anspruch auf Löschung dieses Merkmals haben Sie nicht.
Allerdings haben die in der Schufa gespeicherten Negativmerkmale eine Warnfunktion, d.h. die an die Schufa angeschlossenen Unternehmen sollen wissen, ob sie mit Zahlungsausfällen und/oder einer sonstigen Unzuverlässigkeit ihres Kunden rechnen müssen. Nachdem die Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vielseitig sind (die Bandbreite reicht - wie in Ihrem Fall - vom bloß verspäteten Zahlen der Treuhändergebühr bis hin zu Vermögensverschiebungen und Verschleierungen), die unterschiedlichen "Qualitäten" der Versagung aber selbst nicht veröffentlicht werden, muss der Geschäftsverkehr aus dem Merkmal der Versagung auf einen schweren Grund schließen. Da dieser hier nicht gegeben ist, würde ich unabhängig vom Nichtbestehen eines Anspruchs (s.o.) die Schufa kontaktieren, auf a) den Grund der Versagung, b) die nachgeholte Zahlung der Treuhänderkosten und c) die vollständige Schuldenbereinigung hinweisen und um Löschung des Versagungsmerkmals, zumindest aber um Aufnahme eines Hinweises der vollständigen Schuldenzahlung bitten.
Dies gilt aber nur für die Schufa. Bei dem Schuldnerverzeichnis handelt es sich um ein amtliches Register, dessen Eintragungen nicht im Ermessen einer Person liegen, d.h. hier wird eine Löschung nicht zu verzeichnen sein. Allerdings ist das Schuldnerverzeichnis auch nicht ohne weiteres einsehbar. Für den normalen Geschäftsverkehr ist alleine die Einsichtnahme zu Zwecken der Zwangsvollstreckung von Relevanz; diese kommt aber erst dann zum Tragen, wenn Sie Schulden nicht beglichen haben, nicht jedoch vor Eingehung eines Vertrags. Daher ist hier die unterbliebene Löschung weniger gravierend, als im Fall der Schufa.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Vielen Dank für Ihre rasche Rückmeldung.
Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein, wenn ich mich mithilfe eines Anwalts an die Schufa wende und die von Ihnen aufgezeigten möglichen Lösungswege in Betracht ziehe bzw. einfordere?
Meiner Meinung nach gibt es für den Schufaeintrag „Versagung der RSB" keinen Anlass mehr. Denn der Eintrag basiert auf Fakten ( im Wesentlichen auf offene Forderungen), die so gesehen nicht mehr vorliegen. Wahrscheinlich als Laie zu einfach gedacht.
LG
Hallo
und danke für Ihre Nachfrage. Ihr Gedankengang ist faktisch durchaus zutreffend; wie ich versucht habe herauszuarbeiten, fehlt es tatsächlich an der wirtschaftlichen Notwendigkeit für den Schufa-Eintrag. Daher sehe ich es auch als zumindest möglich an, dass die Schufa den Eintrag löscht oder entsprechend "kommentiert".
Da der Schufa-Eintrag RECHTLICH aber nach wie vor zutreffend ist, kann man die Löschung nicht verlangen, sondern nur an die Schufa appellieren. Hierfür ist an sich, da es eben nicht um Rechtsprobleme geht, keine anwaltliche Hilfe erforderlich, so dass ich (vorbehaltlich einer einspringenden Rechtsschutzversicherung) aus Kostengründen empfehle, die anstehende Korrespondenz mit der Schufa selbst zu führen.
Eine Erfolgswahrscheinlichkeit vermag ich mangels eines bestehenden Anspruchs nicht anzugeben; es kann, muss aber nicht funktionieren. Hier kommt es auf das Ermessen und die (auch internen) Regularien der Schufa an.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt