Sehr geehrter Ratsuchender,
mitnichten können Sie über dem Graben machen was Sie wollen und sollten daher von ungenehmigten baulichen Veränderungen Abstand nehmen.
Die Verrohrung wurde nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung - aus welchen Gründen auch immer; dazu unten - nicht zugelassen, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso Sie dann gleichwohl danach Rohre "reingelegt" und mit Stroh abgedeckt haben. Denn insoweit haben Sie die Ablehnung vorsätzlich missachten, so dass nicht nur ein Rückbau, sondern auch ein Bußgeld gegen Sie ausgesprochen werden kann.
Daher sollten Sie nicht nur künftige Baumaßnahmen lassen, sondern auch die bisherigen rückgängig machen.
Insoweit ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass man als Eigentümer (so Sie denn dieser sind) mehr Rechte hat und tun kann, was man will. Denn Eigentum verpflichtet auch und kann nur in dem gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeübt werden.
Ob so eine Regelung immer sinnvoll oder für den betroffenen Eigentümer gerecht ist, kann Gegenstand einer endlosen Stammtischdiskussion sein, ändert aber nichts an den gesetzlich vorgegebenen Fakten.
Zur Vermeidung von Ausweitungen sollten Sie daher den Rückbau vornehmen und künftige Baumaßnahmen unterlassen.
Warum nun offenbar nur Ihnen die Verrohrung untersagt worden ist, lässt sich nicht abschließend beurteilen, auch wenn ich da so eine Idee hätte.
Aber es ist keineswegs so, dass die Behörde willkürlich entscheiden darf. Sollten andere Verrohrungen vorliegen und genehmigt worden sein, wäre im Rahmen des Ermessensgebrauches dieses zu berücksichtigen gewesen.
Insoweit sollten Sie - falls noch möglich, da Rechtsmittelfristen nicht unendlich laufen - unbedingt gegen diesen ablehnenden Bescheid vorgehen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern.
Insoweit rate ich aber dringend dazu, anwaltliche Hilfe zu nehmen, um Form und auch die sachliche Begründung in entsprechend richtige Bahnen zu leiten.
Sollten Rechtsmittelfristen (in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe) verstrichen sein, besteht ggfs. die Möglichkeit, einen Neuantrag auf Verrohrung zu stellen, sofern die tatsächlichen Gegebenheiten dann nicht von der Rechtskraft umfasst worden sind.
Auch dazu sollten Sie anwaltliche Hilfe nehmen, damit dann dieser Neuantrag entsprechend begründet werden kann.
Für eine erfolgreiche aber offenbar gewünschte isolierte Klage gegen das Amt sehe ich derzeit keinen Anhaltspunkt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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