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Verrohrungsabsichten eines privatenGrabens zur Oberflächen entwaesserung von

5. Mai 2015 13:16 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Graben dient der oberflächenentwaesserung. Von 10 gärten des Dorfes und liegt meistens trocken, höchsten 10cm Wasser und läuft zum öffentlichen Vorfluter. Er ist teilweise verrohrt auch um Zufahrten zu Grundstücken möglich zu machen, wobei dieses bei öffentlichen grabenabteil ist. Mir wurde diese bverrhrung nicht genehmigt obwohl ich auf Risiko für meine Enkelkinder hinwies, auf das von Radfahrern die auch von der Straße da hineinfahren können. Der graben ist voller Unkraut und Schilf und ohne biotopansprüche. Ich soll im Garten einen Zaun zu gefahranwendung ziehen , eine Brücke aus Holz über den graben entfernen und einen Pfosten der am oberen grabenrad etwas abstützt entfernen. Selber wollte ich mit Sand auffülken und einen Stran installieren , bei Büsum liegt das Objekt,. Mittlerweile habe ich entsprechende rohre reingelegt damit der Graben nicht zusichert und mit strohabgedeckt so dass niemand zu tief fällt oder ertrinkt. So kann er auch nicht zusichern. Ich denke ich habe eine durchleitungspflixht von Regenwasser und. Als Eigentümer mehr Rechte. Und Hoheitsrechte ? Und fühle mich übervorteilt durch die Bestimmungen die sicher in öffentlich liegenden grabenabteilen unsinnig ab wohl nötig sind. Wenn jetzt eine sachgemäße sandaufüllung. Nicht möglich ist dachte ich eine Platte aus Holz draufzusetzen und eine Terasse zu installieren . Über dem Graben kann ich ja wohl machen was ich will. Oder 01724224717 Dr Harrendorf. Oder Heide Amt verklagen, europäischer Gerichtshof sollte auch für jeden Meter zuschütten 35 Euro bioausgleich zahlen obwohl ich dann erst BIO schaffe

5. Mai 2015 | 14:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,



mitnichten können Sie über dem Graben machen was Sie wollen und sollten daher von ungenehmigten baulichen Veränderungen Abstand nehmen.

Die Verrohrung wurde nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung - aus welchen Gründen auch immer; dazu unten - nicht zugelassen, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso Sie dann gleichwohl danach Rohre "reingelegt" und mit Stroh abgedeckt haben. Denn insoweit haben Sie die Ablehnung vorsätzlich missachten, so dass nicht nur ein Rückbau, sondern auch ein Bußgeld gegen Sie ausgesprochen werden kann.

Daher sollten Sie nicht nur künftige Baumaßnahmen lassen, sondern auch die bisherigen rückgängig machen.


Insoweit ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass man als Eigentümer (so Sie denn dieser sind) mehr Rechte hat und tun kann, was man will. Denn Eigentum verpflichtet auch und kann nur in dem gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeübt werden.

Ob so eine Regelung immer sinnvoll oder für den betroffenen Eigentümer gerecht ist, kann Gegenstand einer endlosen Stammtischdiskussion sein, ändert aber nichts an den gesetzlich vorgegebenen Fakten.

Zur Vermeidung von Ausweitungen sollten Sie daher den Rückbau vornehmen und künftige Baumaßnahmen unterlassen.


Warum nun offenbar nur Ihnen die Verrohrung untersagt worden ist, lässt sich nicht abschließend beurteilen, auch wenn ich da so eine Idee hätte.

Aber es ist keineswegs so, dass die Behörde willkürlich entscheiden darf. Sollten andere Verrohrungen vorliegen und genehmigt worden sein, wäre im Rahmen des Ermessensgebrauches dieses zu berücksichtigen gewesen.

Insoweit sollten Sie - falls noch möglich, da Rechtsmittelfristen nicht unendlich laufen - unbedingt gegen diesen ablehnenden Bescheid vorgehen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern.

Insoweit rate ich aber dringend dazu, anwaltliche Hilfe zu nehmen, um Form und auch die sachliche Begründung in entsprechend richtige Bahnen zu leiten.


Sollten Rechtsmittelfristen (in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe) verstrichen sein, besteht ggfs. die Möglichkeit, einen Neuantrag auf Verrohrung zu stellen, sofern die tatsächlichen Gegebenheiten dann nicht von der Rechtskraft umfasst worden sind.

Auch dazu sollten Sie anwaltliche Hilfe nehmen, damit dann dieser Neuantrag entsprechend begründet werden kann.



Für eine erfolgreiche aber offenbar gewünschte isolierte Klage gegen das Amt sehe ich derzeit keinen Anhaltspunkt.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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