Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution zurückzuzahlen.
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution wird jedoch nicht bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses fällig.
Dem Vermieter ist eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb derer er darlegen muss, ob und in welchem Umfang er die Kaution zur Befriedigung seiner Ansprüche verwenden will, erst danach wird der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution fällig.
Wie lange diese Frist bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die bisherige Obergrenze lag nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung bei 6 Monaten.
Der BGH hat nun Anfang dieses Jahres entschieden, dass auch mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sein können (BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05
).
Da die Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters sichert, erstreckt sie sich nach diesem Urteil auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses vorzunehmenden Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter ist daher berechtigt, die Kaution bzw. einen angemessenen Teil derselben so lange zurückzubehalten, bis die abschließende Nebenkostenabrechnung vorliegt.
Ausgehend von den 380,- € aus der Nebenkostenabrechnung 2005 erscheint die Einbehaltung von 500,-€ für die zu erwartende Nebenkostenabrechnung aus 2006 jdf. nicht völlig unangemessen. Sie sollten den Vermieter dennoch dazu auffordern darzulegen, woraus sich die Verteuerung im Einzelnen ergibt bzw. wahrscheinlich ergeben wird. Sofern er hierzu überhaupt keine Angaben machen kann, wäre daran zu denken ihn dazu aufzufordern, die einbehaltene Kaution um einen angemessenen Betrag zu kürzen.
Prinzipiell ist die Einbehaltung aber nach dem oben Gesagten rechtmäßig.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion sowie zur weiteren Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
28. Oktober 2006
|
17:24
Antwort
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