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Verrechnung KFB

17. Oktober 2012 17:38 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


23:43

Guten Tag,

ich habe einen titulierten KFB aus einem Pflichtteilsprozeß, der von der Gegenseite noch nicht bezahlt wurde, jetzt habe ich aber in einem anderen Verfahrung mit der Gegenseite einen Rechtsstreit verloren und erwarte einen KFB, den ich nun zu begleichen habe.
Kann ich meinen titulierten KFB mit den von mir in Kürze zu bezahlenden KFB verrechnen?

MFG

17. Oktober 2012 | 18:03

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie können die Forderungen unter den Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB verrechnen.
§ 387 BGB spricht von Aufrechnung. Diese muss der Gegenseite erklärt werden. Dadurch erlöschen die gegenseitigen Forderungen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB ).

Der Schuldner ihrer Forderung muss Gläubiger der Forderung gegen Sie sein.
Ist dieses gegeben, ist die Aufrechnung möglich, da die Forderungen gleichartig sind (Geld), Ihre Forderung wirksam und die Forderung der Gegenseite erfüllbar, d.h. fällig ist.

Aufrechnungsverbote sind nicht ersichtlich.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. Oktober 2012 | 18:27

Sehr geehrter Herr Ra Eichhorn,

der Anwalt der Gegenseite behauptet diese Aufrechnung könnte nicht erfolgen, da meinem Schuldner in dem Urteil gegen Ihn die beschränkte Erbenhaftung zu gesprochen wurde.
In diesem KFB steht aber nur "auf Grund des OLG Utreils vom sind von der Beklagten zu zahlen.... und es wird nicht nochmals
auf die beschränkte Erbenhaftung hingewiesen, auch steht im Urteil unter Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1 , §97 Abs.1, § 100 Abs.1 , § 101 ZPO .

MfG
Petra Sandvoss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Oktober 2012 | 23:43

Sehr geehrte Ratsuchende,

mit einer einredebehafteten Forderung kann nicht aufgerechnet werden (§ 390 BGB ).

Auf die beschränkte Erbenhaftung kann sich der Erbe nur berufen, wenn sie ihm im U r t e i l vorbehalten ist (§ 780 ZPO ).

Der Vorbehalt muss sich dann aber auch ausdrücklich auf die Prozesskosten beziehen. Eigene Prozesskosten hat der Erbe als Prozesspartei selbst zu tragen.

Es lässt sich daher anhand Ihrer Angaben nicht abschließend entscheiden, ob die Aufrechnung möglich ist oder nicht.

Hier müssten Sie im Urteil nachlesen, ob sich der Vorbehalt auch auf die Kosten bezieht.
Im Zweifel sollten Sie einen Fachanwalt für Erbrecht die Angelegenehit vorlegen.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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