Ein Bauherr hat die Sanierung seiner Häuser bei einem Generalunternehmer in Auftrag gegeben. Gegen Ende der Sanierungsarbeiten hat der GU dem BH eine Hausverwaltung empfohlen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass Bauträger und Verwaltung auf das gleiche Personal zurückgreifen.
Dem Eigentümer erschien das zunächst als Vorteil, weshalb er keine Einwände erhob.
Als es später zu Problemen kam, erwies sich die Konstruktion als äußerst nachteilig. So wurden Probleme zum Nachteil des Eigentümers verschwiegen und verschleppt.
Der Eigentümer möchte den Verwaltervertrag, da die Laufzeit noch ein Jahr beträgt, außerordentlich kündigen. Ist das auf Grund der oben beschriebenen Verquickung denkbar?
Vielen Dank im Voraus.
rechtlich problematisch wäre eine solche Verquickung, wenn der Generalunternehmer als Makler tätig gewesen wäre.
In der bei Ihnen vorliegenden Konstellation liegt kein außerordentliches Kündigungsrecht vor, es sei denn die Verquickung selbst führt zu unzumutbaren tatsächlichen Schwierigkeiten, welche aber von Ihnen nicht ausreichend dargestellt wurden.
Wenn Sie tatsächlich nachweisen können, dass die Hausverwaltung eine Mängelbeseitigung durch den GU nicht ordentlich fordert um diesen zu "schonen" liegt jedoch ein Kündigungsgrund vor. Sie sollten die Hausverwaltung allerdings vorher abmahnen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.