Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Einsicht in die Verpflichtungserklärung kann ich dies nicht abschließend prüfen, diese sollte aber für die Einreise mit dem Visum gültig sein und mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre nicht mehr gelten.
Solange die kubanische Frau keine 3 Jahre in Deutschland ist, dann ist einen weiteren Verbleib nur wegen des deutschen Kindes möglich. Man sollte sich auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
berufen, wenn die Frau mit dem Kind zusammen wohnt.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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6. August 2013
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12:33
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
6. August 2013 | 13:00
Wo kann die Scheidung erledigt werden? in Deutschland oder in Kuba?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
6. August 2013 | 13:14
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