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Verpflichtungserklärung für Kubanische Ehefrau

6. August 2013 11:01 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Ich bin seit einem Jahr mit einer Kubanerin verheiratet. Meine Frau mit meinem Kind ist jetzt zum 2. mal in Deutschland und hat eine Aufenthaltsgenehmigung für 3 Jahre bekommen. Das Eheverhältnis ist aber zerrüttet und soll geschieden werden. Wie weit greift die Verpflichtungserklärung? und kann meine Frau trotz Scheidung hier in Deutschand bleiben.

Mit freundlichen Grüßen

6. August 2013 | 12:33

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ohne Einsicht in die Verpflichtungserklärung kann ich dies nicht abschließend prüfen, diese sollte aber für die Einreise mit dem Visum gültig sein und mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre nicht mehr gelten.

Solange die kubanische Frau keine 3 Jahre in Deutschland ist, dann ist einen weiteren Verbleib nur wegen des deutschen Kindes möglich. Man sollte sich auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG berufen, wenn die Frau mit dem Kind zusammen wohnt.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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10789 Berlin

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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2013 | 13:00

Wo kann die Scheidung erledigt werden? in Deutschland oder in Kuba?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2013 | 13:14

Sie stellen keine Nachfrage, sondern eine zusätzliche. Die Antwort darauf kann leider nicht kostenlos erfolgen.

Gerne können Sie mir eine Direktanfrage bzw. eine neue bei diesem Portal stellen.

ANTWORT VON

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