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Verpflichtungserklärung annulieren

| 4. Oktober 2016 12:10 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen

Person A ist Deutscher Staatsbürger. Person A hat Person B (nicht EU Bürger) unbefristet (oder mindestens ein Jahr) eingeladen und hierzu eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Person A und Person B leben derzeit zusammen.

Es stellt sich heraus, dass Person A aufgrund von Unterhaltspflichten und Schulden gar nicht in der Lage ist für Person B aufzukommen. Person A und Person B leben derzeit in einer finanziell sehr schwierigen Situation.

Frage:
Wenn die Ausländerbehörde mitbekommt, dass Person A effektiv schon bei Beantragung gar nicht in der Lage gewesen sein kann, angemessen für Person B zu sorgen, kann eine Behörde den Aufenthaltstitel widerrufen ?

Falls der Aufenthaltstitel widerrufen wird, wie lange kann es dauern, bis die Person ausgewiesen wird ?

Alternative Lösungen wie schnelle Heirat sind ausdrücklich nicht gegenstand der Anfrage

Eingrenzung vom Fragesteller
4. Oktober 2016 | 12:12

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Wenn die Ausländerbehörde mitbekommt, dass Person A effektiv schon bei Beantragung gar nicht in der Lage gewesen sein kann, angemessen für Person B zu sorgen, kann eine Behörde den Aufenthaltstitel widerrufen ?

Ja, wenn B für seinen/ihren Unterhalt selbst nicht sorgen kann (also z. B. durch Ersparnisse) oder keine andere Person gäbe, die eine Verpflichtungserklärung für B abgeben würde.
Zu beachten in dem Fall wäre, dass sich der Verpflichtende durch damalige Angaben, falls diese unrichtig oder unvollständig waren nach §§ 95 , 96 AufenthG strafbar gemacht hat.

2. Falls der Aufenthaltstitel widerrufen wird, wie lange kann es dauern, bis die Person ausgewiesen wird ?
Absolut ungewiss, aber mindestens im Durchschnitt 4 Wochen.

3. Der Widerruf einer Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Erstattungspflicht des Erklärenden (= Sie), z. B. für Rückflug kann dadurch nicht abgewendet werden, s. hier:
https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/13-Verpflichtungserklaerung.html?nn=350374

Kurzgefasst: Sie können jetzt zur AB gehen und sagen, dass sich Ihre Einkommensverhältnisse verschlechtert haben und Sie für B nicht aufkommen können. Die AB widerruft dann die Aufenthaltstitel. Das befreit Sie aber nicht von den Kosten, die bis zur Ausreise von B entstehen. Sie haben sich s.z. gegenüber dem Staat insoweit „verpflichtet".




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2016 | 18:15

Kann die AB auch die Verpflichtungserklärung aberkennen, wenn erst nach dem Person B eingereist ist, sich die wirtschaftliche Situation deutlich verschlechtert ? Insbesondere: Lohn- und Kontopfändung aufgrund von Schulden ?

Ja / Nein ?

Danke die Antwort war sehr gut

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Oktober 2016 | 18:19

Ja
Freundliche Grüße Zelinskij

Bewertung des Fragestellers 4. Oktober 2016 | 18:23

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