Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ob das Einkommen für eine Verpflichtungserklärung ausreicht, wird unter Zugrundelegung der Bedarfssätze nach SGB II oder XII und unter Berücksichtigung Ihrer weiteren Unterhaltsverpflichtungen ermittelt.
Die Bedarfssätze nach dem SGB II müssen immer mindestens zur Verfügung stehen, zwischen den Herkunftsländern wird dabei nicht differenziert.
Bitte teilen Sie mir Ihr Nettoeinkommen und die Anzahl der Personen mit, denen Sie sonst noch Unterhalt zahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mein Nettoeinkommen beträgt € 2500,- .
Ich bin für niemanden unterhaltspflichtig.
Mietkosten fallen nicht an, da wir in einer Eigentumswohnung wohnen.
Ist dieser Betrag ausreichend für eine Verpflichtungserklärung?
Mit freundlichen Grüssen
Der pfändbare Betrag beträgt bei diesem Einkommen nach § 850 c ZPO 1060,40 Euro. Damit reicht Ihr Einkommen vorliegend aus, da der Mindestbedarf von 770 Euro bei Ihnen auf jeden Fall monatlich gepfändet werden kann. Ein wenig ungewöhnlich erachte ich es schon, bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Verpflichtungserklärung den Lebensunterhalt zu sichern. Wenn sich die Ausländerbehörde darauf einlässt, ist das in Ordnung. Bedenken müssen Sie nur, dass die Verpflichtungserklärung unwiderruflich ist und sie auch erst dann gemäß § 51 AufenthG erlischt, wenn der Ausländer ausreist oder ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zwecke erteilt wird. Dies ist beides eher unwahrscheinlich, wenn bereits eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde.