Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
So wie Sie Ihr Vorhaben schildern, dürfte dieses von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG
gedeckt sein, solange sich Ihre Angaben auf objektive Kriterien stützen und Sie in Tabelleform mitteilen, welche Merkmale die verschiedenen Produkte aufweisen.
Auch die Kundgabe gewisser Wertungen, z.B. gutes Preis-Leistungverhältnis oder der Umstand, dass sich ein Fahrradträger nicht abschließen lässt dürfen veröffentlicht werden. Lediglich objektiv unwahre Behauptungen oder so genannte Schmähkritik sind verboten und führen zu einem entsprechenden Unterlassungsanspruch.
Ein Löschungsanspruch kann sich zwar aus §§ 280 Absatz 1
, 241 Absatz 2 BGB
ergeben. Jedoch besteht ein derartiger Anspruch nur dann, wenn es sich vorliegend um eine (ehrverletzende) Schmähkritik, eine überzogene Kritik ohne sachlichen Bezug oder aber eine unzutreffende Tatsachenbehauptung gehandelt hätte (vgl. LG Arnberg, 3 S 22/05
; LG Koblenz, NJW-RR 2004, 1635
ff.; AG Sömmerda, Urt. v. 13.03.2007 - 1 C 744/06 ; AG Dannenberg, MMR 2005, 567 ff.; AG Erlangen NJW 2004, 3720
ff ff.; AG Koblenz, NJW-RR 2006, 1643
ff.; AG Hamburg-Wandsbeck, CR 2006, 424
ff).
Eine Meinungsäußerung, dass Ware „zu teuer“ ist, welches in gewissem Maße die Bewertung eines jeden Einzelnen ist, sofern nicht ein „Wucherpreis“ behauptet wird, ist dagegen von der Freiheit seine Meinung zu äußern, geschützt. Äußerung mit an sich beleidigenden oder unsachlichen Inhalt sind dagegen nicht mehr von der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. AG Oldenburg (Holstein) 23 (22) C 678/07
, 23 (22) C 678/07
– 940).
Natürlich kann die Verwendung von entsprechenden Fotos eine Urheberrechtsverletzung nach dem Urhebergesetz darstellen (vgl. § 17 UrhG
).
Insoweit sollte Sie Rücksprache mit den jeweiligen Urhebern der verwendeten Fotos nehmen. Bei der Verwendung von Produktnamen ist darauf zu achten, dass die Rechte der jeweiligen Markeninhaber nicht verletzt werden.
Insgesamt ist Ihre Frage sehr vielschichtig und lässt sich im Rahmen eines derartigen Forums nur ansatzweise beantworten. Wenn Sie weitere Fragen haben, bin ich gerne bereit, diese zu beantworten. Schicken Sie mir dazu bitte eine entsprechende E-Mail Anfrage. Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
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