Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf der Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Die von Ihnen gefundenen Daten könnten ein Datenbankwerk im Sinne von § 4 Abs. 2
Urheberrechtsgesetz sein. Diesen falls genösse der Hersteller der Datenbank Schutz nach § 87b
Urheberrechtsgesetz. Diese Norm schützt die finanzielle Investition, die der Hersteller zur Errichtung, d. h. zur Sammlung der Daten, getätigt hat.
Die Frage kann aber dahinstehen. Der Schutz nach § 87b
Urheberrechtsgesetz endet nämlich nach § 87d
Urheberrechtsgesetz 15 Jahre nach der ersten Veröffentlichung der Datenbank, in Ihrem Fall also mit Ablauf des Jahres 1955.
Die Verwendung der Daten in einer von Ihnen noch zu schaffenden Datenbank dürfte daher nicht mit dem hiesigen Urheberrecht kollidieren.
Ich hoffe, dass Ihre Frage damit beantwortet ist; andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
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