Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1. Als Beschuldigte/r in einem Ermittlungsverfahren besteht keinerlei Verpflichtung zur Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen. Zudem gilt der Grundsatz, dass sich der/die Beschuldigte nicht selbst belasten muss. Es besteht dadurch auch durchaus das Recht sich überhaupt nicht oder zu einem selbst gewählten Zeitpunkt zur Sache zu äußern. Ich rate dringend davon ab zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, bevor Akteneinsicht genommen wurde. In der Sache wäre es sinnvoll nach erfolgter Akteneinsicht Stellung zu beziehen. Eventuell haben Sie bis dahin dann auch die entsprechenden Belege bei dem Transporteur eingeholt bzw. dort eine Verlustmeldung auf den Weg gebracht. Den Termin bei der Polizei könne Sie telefonisch oder schriftlich absagen, das ist aber nicht zwingend. Sie können auch einfach nicht erscheinen. Ich rate dazu fernmündlich abzusagen und gleich mitzuteilen, dass man sich erst nach Akteneinsicht über einen Verteidiger äußern wird. Idealerweise wird man die Sache bereits im Ermittlungsverfahren erledigen können, also bevor Anklage bei Gericht erhoben wird.
2. Die Akteneinsicht wird durch die Grundgebühr des Verteidigers nach Nr. 4100 VV RVG abgedeckt. Der Gebührenrahmen hierzu liegt bei 30,00 bis 300,00 €, je nach Schwierigkeit und Aufwand in der Sache. Nach Ihrer Schilderung wird wohl eine Gebühr von 100,0 bis 165,00 € zzgl. 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale , Dokumentenpauschale für das Kopieren der Ermittlungsakte je nach Seitenanzahl nach RVG zzgl. Mehrwertsteuer sowie verauslagte Gerichtskosten für die Aktenversendung anfallen. Gerne kann ich die Angelegenheit für Sie übernehmen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Sehr geehrter Herr Boukai,
vielen Dank für die hilfreiche und ausführliche Antwort.
Was geschieht nach der Akteneinsicht ihrerseits? Muss ich noch mit zusätzlichen Kosten rechnen welche Sie schon aufgelistet haben?
Was kommt auf mich zu wenn der Kläger im Recht ist und ich im Nachteil bin? Ich bin davor noch nie bei der Polizei vermerkt worden, das nur als Hinweis.
Sollten Sie diese Fragen noch beantworten würde ich die ganze Sache gerne an Sie weitergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
nach erfolgter Akteneinsicht wird der Inhalt der Ermittlungsakte gemeinsam besprochen. Dies ist noch von der oben bezeichneten Grundgebühr umfasst. Gegebenenfalls erhält der Mandant eine Kopie der Ermittlungsakte bzw. der relevanten Teile nur zum persönlichen Gebrauch. Weitere Tätigkeit im Ermittlungsverfahren löst nach RVG eine weitere Gebühr aus Nr. 4104 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von netto 30,00 bis 250,00 € aus. Der "Kläger" im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft als Anklägerin. Ist dem Beschuldigten die Tat nachzuweisen, dann kann unter den geschilderten Voraussetzungen versucht werden eine Einstellung gegen Auflage (Geldauflage, etc.) oder die Erledigung durch Strafbefehl zu erreichen, um eine Anklage und damit eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Über das genaue Strafmaß kann ohne erfolgte Akteneinsicht keine seriöse Prognose abgegeben werden. Der Strafrahmen bei Betrug beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Sofern der Schaden wie hier gering und keine Vorahndung gegeben ist, erscheint die Einstellung gegen Auflage, bzw. eine Geldstrafe im Rahmen des Möglichen.
Zudem dürfen Sie nicht die zivilrechtliche Komponente vergessen. Der Käufer hat Ihnen sicherlich die Kaufsache bezahlt. Er könnte Sie hier auch noch auf Zahlung in Anspruch nehmen. Sie sollten daher unbedingt bei dem Transporteur einen Nachforschungsantrag stellen, um den Verbleib der Kaufsache zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt