Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
In Ihrer Darstellung des Sachverhaltes äußern Sie wiederholt die Ansicht, daß Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit entgegen der geltenden Gesetze Ihre Ansprüche auf Sozialleistungen vereiteln. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann anhand Ihrer Angaben nicht beurteilt werden. Hierfür wäre die Kenntnis der ergangenen Bescheide und ggf. die Einsichtnahme in die Leistungsakte notwendig. Ich rate Ihnen daher dringend dazu, einen Rechtsanwalt unter Vorlage der Bescheide mit der Überprüfung Ihrer Ansprüche auf ALG I zu beauftragen. Dieser wird Sie bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit unterstützen bzw., wenn solche nicht bestehen, Ihnen raten können, welche Möglichkeiten Sie noch haben.
Gesetzliche Grundlage für ein Vorgehen gegen die Agentur für Arbeit bzw. deren Mitarbeiter ist zunächst einmal das SGB III. Ergibt sich aus dem Gesetz ein Anspruch Ihrerseits und wird dieser durch die Behörde ignoriert, so kann hiergegen zunächst Widerspruch eingelegt und nötigenfalls Klage erhoben werden.
Erst wenn die Überprüfung der Unterlagen (Bescheide, Akte) ergibt, daß Ihnen Ihre Ansprüche rechtswidrig verweigert wurden, kann in einem nächsten Schritt eingeschätzt werden, ob sich der Sachbearbeiter damit auch strafbar gemacht hat. Denkbar wäre z.B. eine Strafbarkeit wegen (versuchten) Betruges. Dies kann jedoch allein nach Ihren Angaben nicht eingeschätzt werden.
Sie können natürlich auch bereits jetzt eine Strafanzeige erstatten. Wenn sich aus dem Sachverhalt, den Sie der Polizei/Staatsanwaltschaft mitteilen, eine mögliche Strafbarkeit der Beteiligten ergibt, so würden die Einzelheiten von Amts wegen ermittelt werden.
Ich rate jedoch zu dem oben geschilderten Vorgehen. Nur so werden Sie erreichen können, die Sozialleistungen, auf die Sie Anspruch haben, auch tatsächlich zu erhalten. Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, daß ein Vorgehen gegen Bescheide der Agentur in aller Regel nur innerhalb einer Monatsfrist möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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