Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal kann es sich bei der Tat von B auch um einen Raub oder eine räuberische Erpressung handeln, oder aber um einen räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB wenn der Täter Gewalt einsetzt um sich in Besitz der Beute zu erhalten.
Als Anstifter nach § 26 StGB haftet nur wer den Täter zu einer Haupttat bestimmt. Für einen Exzess des Haupttäters haftet der Anstifter nicht. Geht es um eine Erfolgsqualifikation, zB. ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB haftet der Anstifter nur wenn ihm im Hinblick auf die Qualifikation mindestens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (§§ 11 II, 18 StGB).
Wenn nach der festen Vorstellung von A der B nur einen einfachen Diebstahl begehen wird, kann man A nicht für eine Körperverletzung oder andere Delikte heranziehen die B noch begeht. Hier hätte sich A also keiner Körperverletzung schuldig gemacht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht