Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie allein Eigentümer des Objektes sind, ergibt sich aus dem Grundbuch, dass Sie Eigentümer sind.
Dann bedarf es zumindest hinsichtlich des Hauses keiner Aufnahme in ein Vermögensverzeichnis oder dergleichen.
Den Wert der Immobilien muss man im Streitfall durch einen Gutachter ermitteln lassen.
Wenn man sich zB in 20 Jahren scheiden lässt, lässt sich der Wert des Hauses rückwirkend natürlich eher schlecht feststellen.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, müssen Sie jetzt ein solches Wertgutachten in Auftrag geben und dieses dann sicher bis zu einer möglichen Trennung aufbewahren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Eine kleine Rückfrage hierzu:
Wie kann der Wert der Immobilie nach den beispielhaft genannten 20 Jahren überhaupt rückwirkend ermittelt werden? Mittels gutachterlicher Schätzung, z.B. auf Basis der Immobilienpreisentwicklung?
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Man kann das anhand von Schätzungen, den Entwicklungen, auch anhand von Fotos und Augenzeugenberichten ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen