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Vermögen bei Arbeitlosengeld 2

20. April 2011 09:27 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau hat zusammen mit Ihrer Mutter vor 10 Jahren ein Haus geerbt.Das Haus wurde für ihre Mutter vor 9 Jahren umgebaut weil wir dort nicht wohnen wollten. Nun haben wir uns doch entschlossen irgendwann dort einzuziehen. Deshalb haben wir uns entschlossen uns an den Umbaukosten von damals mit 40000,- Euro zu beteiligen.Unser Problem ist nun das die Firma meiner Frau mitte 2012 geschlossen wird. Sie bekommt dann 1 Jahr Alg 1 und dann vieleicht Harz 4 wenn Sie keinen neuen Job findet.Wird dann unser an meine Schwiegermutter gezahltes Geld angerechnet, obwohl Sie es bis dahin ( 2 Jahre ) vieleicht schon ausgegeben hat ?

Mit freundlichen Grüßen

20. April 2011 | 09:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:


Die klare Antwort: Nein.

Erst einmal der Hinweis: OB Ihre Frau tatsächlich Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) erhält, ist noch gar nicht gesagt. Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

Getrennt davon: Selbst, wenn Ihre Frau Hartz IV erhält, so wird nur VORHANDENES Vermögen angerechnet. Die 40.000,00 Euro sind aber nicht mehr vorhanden.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn man sich gezielt hilfebedürftig macht, also das Vermögen nicht nachvollziehbar ausgibt. Erstens ist hier ein nachvollziehbarer Grund gegeben, weil sie diesen Betrag ausgaben, um die Mutter beim Hausumbau zu unterstützen. Zweitens muss es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Antragsstellung beim JobCenter/Arge geben und der Geldausgabe. Wenn jedoch 1-2 Jahre zwischen Übergabe der 40.000,00 Euro und der Antragsstellung liegen, dann gibt es keinen zeitlichen Zusammenhang.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marek Schauer
Rechtsanwalt


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