Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vermietung von Ferienwohnungen an Monteurfirmen

| 6. Juli 2015 12:17 |
Preis: 52€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:31

Guten Tag,

ich vermiete Ferienwohnungen an Monteure und Firmen, die Unterkünfte für ihre Mitarbeiter suchen.
Im Gegensatz zu Urlaubern zahlen Monteure, bzw. o.g. Firmen nicht für die ganze Zeit, die sie auch gebucht haben, sondern nur die tatsächlichen Übernachtungen.

In der Regel ist es so, dass z.B. zwei Wochen gebucht werden, der Aufenthalt aber bereits nach einer Woche beendet wird. Auch werden oft mehr Personen angegeben, als dann tatsächlich kommen. Das alles, um einen günstigen Preis auszuhandeln.

Nun beherberge ich zur Zeit Arbeiter einer Firma, deren Chef per Telefon für zehn Personen gebucht hat und das vier Wochen ohne Wochenendunterbrechung. Genau: Zwei Wochen am Stück, eine Woche Pause, dann wieder zwei Wochen.

Ich solle dann an jedem Wochenende eine Rechnung schreiben.

In der ersten Woche wurden dann nach und nach Mitarbeiter abgerufen und der letzte fuhr dann am Ende der Woche auch, obwohl abgemacht war, dass die Folgewoche (diese Woche) auch noch voll belegt sein sollte.
Ich habe dann vor drei Tagen den Chef per Mail angefragt, wie er sich das weiter vorstellt, weil das Ganze nicht mehr stimmt.
Außerdem stand zu befürchten, dass ich evtl. einem Mietpreller aufgesessen sein könnte. das ist schon öfter vorgekommen.

Heute Nacht um 23 45 Uhr stand ein Mitarbeiter dieser Firma vor der Tür und sagte mir, dass er jetzt zwei Wochen lang alleine hier sei.

Der Chef hat sich bis jetzt nicht bei mir gemeldet. In der letzten woche haben ca. 20 Firmen angerufen, die Unterkünfte suchen. Denen musste ich allen absagen.

Meine Frage: Bin ich berechtigt, die kompletten vier Wochen, durchgehend zehn Personen, in Rechnung zu stellen?

6. Juli 2015 | 12:43

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

legt man Ihren Sachverhalt zu Grunde, ist die Angelegenheit recht einfach zu beurteilen.
Sofern der Chef hier zweimal zwei Wochen gemietet hat und zwar für zehn Personen, so muss er sich hieran auch festhalten lassen. Er kann nur bei einer entsprechend besonderen Vereinbarung dann gegebenenfalls hier Mitarbeiter wieder zurückziehen und den Vertrag verändern. Dies könnte sich höchstens daraus ergeben, wenn Sie ihm dies früher auch schon gestattet haben und so die Rechnung bezahlt haben.
Daher mein dringender Rat:
Fertigen Sie unbedingt vor Vermietung schriftliche Vereinbarungen an, in denen entsprechend festgelegt ist, wie und wie lange die entsprechenden Wohnungen vermietet werden und wie viele Personen diese Wohnungen entsprechend für welchen Zeitraum mieten.
Dann können Sie entsprechend sicher sein, dass dann auch die Generalien der Verträge zumindest feststehen und Sie sich hieran bei entsprechendem Streit festhalten können. Selbst verständlich gehört dann auch in den Vertrag die entsprechende Preisgestaltung.
Wenn Sie also mit dem Chef dies oben Genannte vereinbart haben und sich nicht darauf eingelassen haben, dass er die Mitarbeiterzahl je nach Belieben verändern kann oder eben aber auch einzelne Wochen wieder absagen kann, dann wäre hier der vereinbarte Betrag auch durch den Chef zu zahlen.
Nur wenn eine entsprechende Flexibilität Ihrerseits gegenüber dem Chef geäußert worden ist und Sie diese auch vereinbart haben, könnte der Chef hier so handeln, wie er dies anscheinend getan hat und müsste nur dann die entsprechenden Mitarbeiter, die tatsächlich dort gewohnt haben, bezahlen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2015 | 12:52

Vielen Dank Herr Rechtsanwalt.

Nein. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor und ich habe auch die schriftliche Bestätigung des Chefs der Firma.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2015 | 19:31

Zunächst herzlichen Dank für die positive Bewertung.

Wenn es eine schriftliche Bestätigung gibt, so können Sie sich grundsätzlich auf diese Bestätigung als Vertragsgrundlage berufen und die Gegenseite muss sich sodann auch daran halten, sofern es eben keine anderen Absprachen gibt.

Trotzdem sollten Sie zukünftig eine feste Vereinbarung schriftlich mit den entsprechenden Gästen und Firmen schließen, damit Rechtssicherheit herrscht.

Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 6. Juli 2015 | 13:04

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Antwort ist klar und verständlich formuliert! Danke!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Christian Joachim »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 6. Juli 2015
5/5,0

Die Antwort ist klar und verständlich formuliert! Danke!


ANTWORT VON

(448)

Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Strafrecht