Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
legt man Ihren Sachverhalt zu Grunde, ist die Angelegenheit recht einfach zu beurteilen.
Sofern der Chef hier zweimal zwei Wochen gemietet hat und zwar für zehn Personen, so muss er sich hieran auch festhalten lassen. Er kann nur bei einer entsprechend besonderen Vereinbarung dann gegebenenfalls hier Mitarbeiter wieder zurückziehen und den Vertrag verändern. Dies könnte sich höchstens daraus ergeben, wenn Sie ihm dies früher auch schon gestattet haben und so die Rechnung bezahlt haben.
Daher mein dringender Rat:
Fertigen Sie unbedingt vor Vermietung schriftliche Vereinbarungen an, in denen entsprechend festgelegt ist, wie und wie lange die entsprechenden Wohnungen vermietet werden und wie viele Personen diese Wohnungen entsprechend für welchen Zeitraum mieten.
Dann können Sie entsprechend sicher sein, dass dann auch die Generalien der Verträge zumindest feststehen und Sie sich hieran bei entsprechendem Streit festhalten können. Selbst verständlich gehört dann auch in den Vertrag die entsprechende Preisgestaltung.
Wenn Sie also mit dem Chef dies oben Genannte vereinbart haben und sich nicht darauf eingelassen haben, dass er die Mitarbeiterzahl je nach Belieben verändern kann oder eben aber auch einzelne Wochen wieder absagen kann, dann wäre hier der vereinbarte Betrag auch durch den Chef zu zahlen.
Nur wenn eine entsprechende Flexibilität Ihrerseits gegenüber dem Chef geäußert worden ist und Sie diese auch vereinbart haben, könnte der Chef hier so handeln, wie er dies anscheinend getan hat und müsste nur dann die entsprechenden Mitarbeiter, die tatsächlich dort gewohnt haben, bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank Herr Rechtsanwalt.
Nein. Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor und ich habe auch die schriftliche Bestätigung des Chefs der Firma.
Zunächst herzlichen Dank für die positive Bewertung.
Wenn es eine schriftliche Bestätigung gibt, so können Sie sich grundsätzlich auf diese Bestätigung als Vertragsgrundlage berufen und die Gegenseite muss sich sodann auch daran halten, sofern es eben keine anderen Absprachen gibt.
Trotzdem sollten Sie zukünftig eine feste Vereinbarung schriftlich mit den entsprechenden Gästen und Firmen schließen, damit Rechtssicherheit herrscht.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen