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Portalangaben vs. Mietvertrag bei Vermietung von Ferienwohnungen

15. September 2022 23:31 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Ich besitze eine Ferienwohnung, die ich an Gäste vermiete. Beworben wird die Wohnung auf mehreren Portalen. Eines dieser Portale veröffentlicht das Inserat bei weiteren Portalen, u.a. CHECK24. CHECK24 fungiert dabei ähnlich einer Suchmaschine. Sie haben keinen eigenen Wohnungsbestand sondern veröffentlichen gegen Provision, den Bestand anderer Portale. Jetzt ist es so, dass unsere Anzeige nicht einfach übernommen, sondern umgeschrieben wurde. Möglicherweise manuell, möglicherweise über einen Bot oder eine KI. Dabei sind offenbar relevante Informationen verloren gegangen. So steht auf CHECK24 u.a. das Handtücher und Bettwäsche vorhanden (also im Preis inbegriffen sind). Im Original-Inserat ist hingegen aufgeführt, dass Handtücher/Bettwäsche vorhanden und gegen Gebühr gemietet werden können (Alternativ: selbst mitbringen). Über die Veröffentlichung bei CHECK24 wurde ich nicht informiert, konnte also nicht eingreifen. die Buchung, bekam ich auch nicht über CHECK24, sondern über das gewohnte Portal - ohne jeden Hinweis. Bemerkt habe ich es erst, als ein Gast sich weigerte die Rechnung für das Wäschepaket zu zahlen. jedoch habe ich mit dem Gast nach Buchungseingang noch einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen, indem die Kostenpflicht des optionalen Wäschepakets expliziert genannt ist. Nun meine Frage: Was zählt nun, die Angaben im Portal (die ich so nicht veröffentlicht habe) oder die Vereinbarung im Mietvertrag? Falls die Angaben im Portal bindend sind, habe ich einen Schadenersatzanspruch gegen die beiden beteiligten Portale? Kann ich die Änderung des Inserates verlangen? Ich habe die Portale bereits mehrfach angeschrieben - bislang ohne Erfolg.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Angebot auf den Portalen kann ggf. nur eine sog. Invitatio ad offerendum sein, d.h. Der Kunde gibt ein Angebot ab, das dann durch Sie oder das Portal für Sie angenommen wird. Sollte das bereits durch das Portal das erfolgt sein, gilt die dortige Beschreibung- alles andere wäre für den Kunden überraschend und eine Abweichung von dem, weswegen die Kunden sich wahrscheinlich für Ihr Angebot entschieden haben.

Sollten Sie davon abweichen wollen, müssten Sie hier als neues Angebot dann konkret darauf die Kunden hinweisen (und das auch nachweisen) .


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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