Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich gehe ich nicht davon aus, dass in Ihrem Fall dass Verbot, das Grundstück für die Erledigung der Restarbeiten zu betreten, unwirksam ist.
Dies gilt vor allem deshalb, weil sie mit den Mietern richtigerweise eine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben, so wie Sie in Ihrem Sachverhalt darstellen, aus der hervorgeht, dass die entsprechenden Arbeiten angekündigt und auch terminiert worden sind. Sofern die Mieter den Arbeiten sodann zugestimmt haben, liegt darin auch das Einverständnis, dass die Arbeiten auch in Abwesenheit der Mieter durchgeführt werden, da nichts dafür spricht, dass die Rechte der Mieter durch die Durchführung der Arbeiten in Abwesenheit der Mieter beeinträchtigt werden. Diese könnten hier lediglich in der Nutzbarkeit des Grundstücks liegen, wobei dies aber in der Natur der Sache liegt, damit die auch von den Mietern gewünschten Arbeiten erledigt werden.
Hieraus ergibt sich der 2. Punkt, der für Sie spricht, nämlich dass Sie Ihren mietvertraglichen Pflichten nachkommen, da Sie das Grundstück mit der Doppelhaushälfte ja auch zu bestimmten Bedingungen, unter anderem sicherlich mit einer gepflasterten Auffahrt et cetera vermietet haben. Hier dürfen die Mieter Ihnen auch nicht die Möglichkeit nehmen, in adäquater Art und Weise und auch in einer entsprechenden Zeit diese Arbeiten vornehmen zu lassen. Insbesondere würde sich sodann auch kein Minderungsrecht für die Mieter ergeben, wenn diese darauf beharren, dass die Arbeiten nicht oder nur zu bestimmten Zeiten vorgenommen werden.
Schließlich, wie bereits oben genannt werden auch keine Rechte der Mieter beeinträchtigt, da, sowie Sie schreiben, die Arbeiten außen vorgenommen werden und eine Mitwirkung der Mieter insofern auch nicht notwendig ist. Vielmehr dürfte es für die Mieter sogar vorteilhaft sein, wenn der Lärm, der möglicherweise von den Arbeiten ausgeht, in deren Abwesenheit stattfindet. Einzig die mögliche Beschädigung von gemieteten Gegenständen, des Hauses etc. könnte einen Anhaltspunkt für eine Anwesenheit der Mieter geben, damit diese dies entsprechend dokumentieren können. Sofern Sie allerdings die Arbeiten selbst mit überwachen oder den Mietern darstellen, dass diese keine Schäden am Haus zu tragen haben, die in diesem Zeitraum anfallen bzw. durch die Bauarbeiten entstehen, dürfte auch dieser Punkt entfallen. Im Übrigen können die Mieter mögliche Mängel auch nach deren Ankunft anzeigen und hätten dann sogar durch deren Abwesenheit einen guten Grund dafür, dass sie nicht für mögliche Mängel verantwortlich sind.
Unter den genannten Voraussetzungen und Bedingungen, sehe ich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass Ihnen ein entsprechendes Grundstücksverbot oder den Firmen ein entsprechendes Verbot zur Arbeit auferlegt werden, da Sie entsprechend die Arbeiten vereinbart haben und eine Anwesenheit der Mieter nicht notwendig ist.
Sie sollten sich trotzdem unter Nennung der oben genannten Argumente noch einmal mit den Mietern zusammensetzen und den Ablauf der Arbeiten genau erläutern, damit es hier eine gütliche Einigung gibt und das Mietverhältnis auch zukünftig nicht belastet ist.
Ich hoffe, dass ich ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen bei weiteren Nachfragebedarf gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
vielen Dank für die Antwort und die Tipps.
In Ihrem 2. Absatz schreiben Sie: Grundsätzlich gehe ich nicht davon aus, dass in Ihrem Fall dass Verbot, das Grundstück für die Erledigung der Restarbeiten zu betreten, unwirksam ist.
Sie meinen, dass Sie davon ausgehen, dass dass Verbot das Grundstück zu betreten, unwirksam ist. Korrekt?
Vielen Dank
Ja, entschuldigen Sie bitte, es muss natürlich wirksam heißen, dass das Grundstück betreten werden darf, bzw. das Verbot unwirksam ist.