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Vermieterrecht:: Verlegung eines PVC oder Teppichbodens bei Renovierung?

1. Februar 2010 14:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich bin gezwungen, in einer vermieteten Eigentumswohnung einen neuen Bodenbelag verlegen zu lassen. Da es mit dem Mieter ständig Streit gibt, würde ich gerne einen sehr strapazierfähigen PVC-Bodenbelag verlegen.
Steht es mir als Vermieter frei zu wählen, ob ich einen Teppichboden oder einen PVC-Boden verlegen lasse?
Falls es mir nicht frei steht: Besteht die Möglichkeit, dass ich den Mieter zwinge, die Mehrkosten eines Teppichbodens selbst zu tragen, falls er den PVC-Boden ablehnt?

Die Vorgeschichte ist folgende:
Die Wohnung wurde von meinen Eltern vor 30 Jahren gekauft und vermietet. Die Wohnung wurde zwischenzeitlich auf mich übertragen. Die damalige Lebensgefährtin des Mieters, welcher die Räume noch immer bewohnt, lehnte die Verlegung eines PVC-Bodens seinerzeit ab und ließ unter eigener Übernahme der Mehrkosten einen Teppichboden verlegen. Schriftliche Unterlangen über diesen Vorgang gibt es jedoch leider nicht mehr. Meine Eltern würden aber als Zeugen für diesen Vorgang zur Verfügung stehen. Die Art des Bodenbelags wird im alten Mietvertrag überhaupt nicht erwähnt. Nun klagt der Mieter auf Renovierung der gesamten Wohnung, da die Renovierungsklausel im 30 Jahre alten Mietvertrag (welche zu seinen Lasten ginge) ungültig ist.
Nebenbei soll ich übrigens auch noch das gesamte Bad renovieren, da die Badewanne rau wäre, die Fliesen nicht mehr „funktionsfähig“, die Armaturen defekt usw.
Seit einigen Monaten wird die Miete nun um mehr als 20% gekürzt. Mein Mieter besitzt eine Rechtsschutzversicherung, ich jedoch nicht.

1. Februar 2010 | 16:07

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sollte eine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht erfolgt sein, ist es als Vermieter gem. § 535 BGB Ihre Hauptleistungspflicht, die Wohnung während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu zählt auch die Ausführung der Schönheitsreparaturen.

Ist hierbei die Erneuerung eines Bodenbelags erforderlich, sind Sie dazu verpflichtet, einen solchen zu verlegen, der dem Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses entspricht. Befand sich zu dieser Zeit kein Teppich in der Wohnung sondern ein günstigerer Belag, haben die Mieter keinen Anspruch auf einen Teppich. Sollten Sie einen solchen wünschen, haben Sie nur die Kosten zu tragen, die ein Bodenbelag kosten würde, zu deren Verlegung Sie verpflichtet wären.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 1. Februar 2010 | 17:17

Sehr geehrter Herr RA Liedktke.

Leider haben Sie die unklare Rechtssituation in Bezug auf die von mir in der ersten Fragestellung geschilderten Ausgangssituation nicht näher erläutert.
Es gibt keine Unterlagen über den verlegten Boden bei Erstbezug.
Wird die Zeugenaussage meiner Eltern genügen, dass damals die Mehrkosten für den Teppichboden von der Lebensgefährtin des Mieters übernommen wurden?
Wer ist hier beweispflichtig?
Die Eigentumswohnung ist 200 km entfernt von unserem Wohnort. Müssten meine Eltern bei einem Gerichtstermin wegen dieser Zeugenaussage 200 km zurücklegen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2010 | 17:40

Sehr geehrter Fragesteller,

da die Mieter hier Anspruchsteller sind, tragen sie die Beweislast dafür, dass ein solcher Anspruch entsteht.

Lediglich wenn sie hierfür Beweismittel anbieten, wird es auf Ihre gegenbeweislich zu benennenden Zeugen, also Ihre Eltern ankommen.

Bei Gerichtsverfahren mit Streitwerten unter 600 € kommt auch eine schriftliche Zeugenvernehmung in Betracht. Ansonsten kann der zuständige Richter ggf. das Amtsgericht am Wohnsitz Ihrer Eltern mit der Vernehmung der Zeugen beauftragen. Hiervon Gebrauch zu machen, steht jedoch im Ermessen des Gerichts.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

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