ich war vom 01.10.2013 bis zum 01.10.20 in einer Mietwohnung.
Der Gesamtbetrag betrug 495€ lt. Mietvertrag, davon 45€ für Wasser + Abwasser.
Andere Nebenkosten wie Grundsteuer oder Brandschutzversicherung hat der Vermieter in dem Mietvertrag nicht erwähnt!
Der Vermieter hat mir für die gesamten 7 Jahre kein einziges mal eine Nebenkostenabrechnung gegeben! Er hätte angeblich für den gasamten Zeitraum vergessen, eine Nebenkostenabrechnung zu schreiben.
Ich habe 1000 Euro Mietkaution bezahlt, die der Vermieter wegen der Grundsteuer und Brandschutzversicherung nun einbehalten möchte.
Lt. Mietvertrag darf der Vermieter eine Nachzahlung auf die Betriebskosten nur verlangen, sofern er spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter durch schriftliche Abrechnung nachweist, dass die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten nicht ausgereicht haben.
Meine Frage lautet, darf der Vermieter rückwirkend für die letzten 7 Jahre Grundsteuer + Brandschutzversicherung mit der Mietkaution verrechnen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wie Sie insoweit richtig ausführen, ist der Vermieter nach § 556 BGB
verpflichtet über die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Tut er dies nicht oder erfolgt die Abrechnung verspätet, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen.
Er kann die vermeintlichen Nachforderungen dann auch nicht mit der Kaution verrechnen.
Demzufolge haben Sie nach Beendigung des Mietverhältnisses auch einen Anspruch auf Rückgabe der Kaution.
ABER das dass Mietverhältnis zum 01.10.2020 beendet ist, könnte der Vermieter theoretisch noch abrechnen.
Für das Abrechnungsjahr 2019 ist die Abrechnung erst Ende 2020 fällig.
Für das Abrechnungsjahr 2020 ist die Abrechnung erst Ende 2021 fällig.
Solange daher noch Ansprüche des Vermieters bestünden, hier die Abrechnungsansprüche, kann er die Mietsicherheit in angemessener Höhe vorläufig einbehalten (Mindestens einen Zeitraum von 6 Monaten nach Beendigung und Feststellung bestehender Ansprüche, längstens bis zur letzten fälligen Abrechnung.
Diese könnte er daher dem Rückzahlungsanspruch entgegen halten und damit die Rückgabe verzögern, ungeachtet dessen dass er die 5 Jahre zuvor nicht abgerechnet hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.