Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Das Recht an der eigenen Wohnung ist von der Verfassung geschützt. Hierunter fällt a auch eine gemietete Wohnung. Aus diesem Grund unterliegt das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter besonderen rechtlichen Anforderungen.
Daher darf der der Vermieter dem Mieter nicht ohne weiteres den Zugang zur Wohnung verwehren und das Schloss austauschen. Daher können Sie das Schloss durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen und ein neues Schloss einbauen lassen.
Eine Wohnung kann nicht ohne besonderen Grund gekündigt werden. In Betracht kommt hier der Kündigungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB
. Hiernach kann wegen Zahlungsverzugs der Miete gekündigt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Im letzteren Falle ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.
Da nach Ihrer Schilderung aber Ratenzahlung vereinbart wurde, fallen – sofern die Raten bezahlt wurden – diese Kündigungsgründe aus. Somit ist eine Kündigung durch den Vermieter nicht möglich.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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