Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie die Miete zu zahlen, die vertraglich vereinbart wurde. Sie müssen darauf achten, dass Sie Ihren mietvertraglichen Pflichten nachkommen.
Hat der Vermieter eine Einzugsermächtigung und bucht dabei zu wenig Miete ab, kann dieser die Miete grundsätzlich nachfordern. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht einheitlich.
Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass eine Nachforderung nicht geltend gemacht werden könne. Hierbei waren aber vor allem Mieterhöhungen und Staffelmietverträge streitgegenständlich. Zudem war oftmals Verwirkung eingetreten, so bspw. LG München I, Az. 14 S 17240/01
.
Bei einer Dauer von ca. einem Jahr wird eine Verwirkung wohl nicht gegeben sein. Die Anforderungen, wann Verwirkung eingetreten ist, sind sehr hoch.
Andere Gerichte urteilten, dass bei Nichteinzug der vereinbarten Miete der Fehlbetrag bis zur Grenze der Verjährung nachgefordert werden kann, bspw. LG Potsdam, Az. 11 S 177/02
.
Sofern Sie den Vermieter auf die Falschabbuchungen hinweisen, wird dieser sicherlich eine Nachforderung stellen. Wie letztlich das Gericht entscheiden wird, kann aufgrund der Nichteinheitlichkeit der Rechtsprechung nicht prognostiziert werden.
Sicherheit erhalten Sie also nur, wenn Sie den Vermieter informieren. Ob dieser dann nachfordert, könnte anhand Ihrer Sachverhaltsangaben, wonach Ihr Vermieter eher „schlampig" agiert, zweifelhaft sein.
Soweit ein Betrag von mehr als zwei Monatsmieten offen ist, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. In Ihrem Fall wird aber Ihr Vermieter sich entgegenhalten lassen, dass dieser trotz Einzugsermächtigung nicht korrekt abgebucht hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 17.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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