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Vermieter verbietet smarter Heizkörperthermostaten per Abmahnung

20. November 2019 17:08 |
Preis: 68,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:24

Sehr geehrtes Team,

ich nutze seit 12 Monaten sogenannte smarte Heizkörperthermostaten in meiner Mietwohnung.

Jetzt behauptet der Vermieter:
– es handele sich um einen unautorisierten Eingriff in die Heizungsanlage, bzw. deren zentralen Regelung.
– mein Heizungsverhalten schädige die Bausubstanz
– es gäbe bereits erste Anzeichen einer Bausubstanzschädigung

All das leitet der Vermieter lediglich von irgendwelchen Vorlauf- und Rücklauf-Temperaturunterschieden an der zentralen Heizungsversorgung ab, ohne konkrete Werte zu nennen oder ein fachliche Begründung seiner Einschätzung zu liefern. Meine Wohnung hat er bisher garnicht in Augenschein genommen.

Der Vermieter droht jetzt mit einer Abmahnung, sowie kündigt bereits jetzt vorsorglich etwaige Schadensersatzansprüche an.

Defakto kann ich tagesgenaue Protokolle der Raumtemperaturen sowie relativen Luftfeuchtigkeitswerte aller Räume über die App der smarten Thermostate belegen.

Im allgemeinen liegen die durchschnittlichen Raumtemperaturen in meiner Abwesenheit bei 18–19°C. Bei Anwesenheit wird bedarfsgerecht auf 21-23°C je nach Raumnutzung geregelt. Zusätzlich sind weitere Thermometer zur Plausibilitätsprüfung in jedem Raum vorhanden. Diese bestätigen die Plausibilität der eingestellten Zielwerte der App zusätzlich. Ab heute protokolliere ich auch diee per Fotobeweis.

Die relativen Luftfeuchtigkeit aller Räume liegt im Schnitt konstant zwischen 40–50% rel. Luftfeuchte. Selbst kritische Räume wie Küche Bad und Schlafzimmer übersteigen nie die 55% rel. Luftfeuchte, weder nach dem Duschen noch nach dem Kochen und selbst nicht nach einer kompletten Nacht bei 2 Personen im Schlafzimmer.

Wie muss/kann ich mich gegen die Argumentation, Abmahnung oder Schadenanspruchsdrohung des Vermieters wappnen?
Darf der Vermieter die Art eines Heizkörperthermostaten bestimmen?
Ist die Installation der smarten Thermostaten auf meine Kosten ein unautoriserter Eingriff in eine Heizungsanlage?
Darf der Vermieter meine Heizstrategie bei den oben genannten, meiner Einschätzung nach der Bausubstanz sogar zuträglichen Werten, als völlig falsch ablehen und mich zu einer, seiner Meinung nach für die Bausubstanz zuträglichere, "Dauerheizerei" zwingen?

Ich hoffe auf eine baldiges Feedback Ihrerseits zu meiner Fragestellung.

Mit freundlichem Gruß

"geplagter Mieter"

20. November 2019 | 18:12

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Grundsätzlich ist die Nutzung eines smarten Thermostaten für den Heizkörper zulässig, sofern sich der ursprüngliche Zustand des Heizkörpers wieder ohne weiteres beim Auszug herstellen lässt. Ob Sie die Heizung nun persönlich oder durch den Thermostaten auf- und abdrehen, ist nicht von Belang.

Weshalb ein Eingriff in die Heizungsanlage vorliegen soll, kann im Rahmen dieser Plattform nicht nicht nachvollzogen werden, ebenso wenig der angeblich verursachte Schaden an der Bausubstanz.

Prinzipiell dürfen Sie mit der Mietsache nach Belieben verfahren. Der Vermieter kann aber ein Heiz- und Lüftungsverhalten verlangen (meist wird dies im Mietvertrag vereinbart), das Schäden an der Wohnung (insbesondere durch Schimmel) verhindert.

Sie sollten einer Abmahnung und Schadenersatzanspruch entgegentreten.

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, etwaige Schäden werden im Streitfall durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. November 2019 | 07:19

Sehr geehrter Herr Böhler,

Vielen Dank für Ihre Erläuterungen.

Bzgl. Ihres Hinweises, dass bei Rückbaubarkeit der ursprünglichen manuellen Thermostaten die Nutzung der smarten Thermostaten zulässig sei, habe ich die Rückfrage, ob Sie hierzu bereits ergangene Urteile heranziehen oder zitieren können. Falls ja, wäre ein entsprechender Hinweis hilfreich.

Sowohl seitens des Münchner Mietervereins als auch in einem anderen Beitrag dieses Portals wird der mieterseitige Austausch als zustimmungspflichtig eingestuft.

Oder ist Ihr Hinweis auf die Rückbaubarkeit ausreichend für die Zulässigkeit? Es handelt sich ja meines Erachtens um einen Endpunkt der Mietsache, gedacht für die individuelle Regelung der einzelnen Räume durch den Mieter?

Mit freundlichem Gruß

„Geplagter Mieter"

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. November 2019 | 19:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Im Rahmen dieser Plattform ist wie gesagt lediglich eine erste Einschätzung möglich. Für eine Überprüfung der Rechtsprechung auf eine Zulässigkeit muss etwa das genaue Fabrikat des Thermostaten bekannt sein, ebenso die Heizungsanlage.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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Hussenstraße 19
78462 Konstanz
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