Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist die Nutzung eines smarten Thermostaten für den Heizkörper zulässig, sofern sich der ursprüngliche Zustand des Heizkörpers wieder ohne weiteres beim Auszug herstellen lässt. Ob Sie die Heizung nun persönlich oder durch den Thermostaten auf- und abdrehen, ist nicht von Belang.
Weshalb ein Eingriff in die Heizungsanlage vorliegen soll, kann im Rahmen dieser Plattform nicht nicht nachvollzogen werden, ebenso wenig der angeblich verursachte Schaden an der Bausubstanz.
Prinzipiell dürfen Sie mit der Mietsache nach Belieben verfahren. Der Vermieter kann aber ein Heiz- und Lüftungsverhalten verlangen (meist wird dies im Mietvertrag vereinbart), das Schäden an der Wohnung (insbesondere durch Schimmel) verhindert.
Sie sollten einer Abmahnung und Schadenersatzanspruch entgegentreten.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich, etwaige Schäden werden im Streitfall durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen.
Bzgl. Ihres Hinweises, dass bei Rückbaubarkeit der ursprünglichen manuellen Thermostaten die Nutzung der smarten Thermostaten zulässig sei, habe ich die Rückfrage, ob Sie hierzu bereits ergangene Urteile heranziehen oder zitieren können. Falls ja, wäre ein entsprechender Hinweis hilfreich.
Sowohl seitens des Münchner Mietervereins als auch in einem anderen Beitrag dieses Portals wird der mieterseitige Austausch als zustimmungspflichtig eingestuft.
Oder ist Ihr Hinweis auf die Rückbaubarkeit ausreichend für die Zulässigkeit? Es handelt sich ja meines Erachtens um einen Endpunkt der Mietsache, gedacht für die individuelle Regelung der einzelnen Räume durch den Mieter?
Mit freundlichem Gruß
„Geplagter Mieter"
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Im Rahmen dieser Plattform ist wie gesagt lediglich eine erste Einschätzung möglich. Für eine Überprüfung der Rechtsprechung auf eine Zulässigkeit muss etwa das genaue Fabrikat des Thermostaten bekannt sein, ebenso die Heizungsanlage.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt