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Schriftliche Abmahnung vom Vermieter. Wie muss ich reagieren?

14. Januar 2018 12:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich habe folgendes Schreiben vom Vermieter erhalten:

„Leider muss ich Sie abmahnen:
1.) Bitte entfernen Sie Ihre Wäschetrockner vom Heizraum. Ich habe Sie bereits am 02.11.17 darauf hingewiesen. Sie haben diese wieder heimlich hingestellt und ich verlange, dass Sie sich an die Anweisung halten.
2.) Sorgen Sie bitte dafür, dass Ihre Tochter nicht Nachbarn im Treppenhaus anschreit. Die Familie X hat sich über Ihre Tochter beschwert. Weil das Kind der Familie X im Treppenhaus runtergefallen ist und geweint hat, hat Ihre Tochter die Familie beleidigt und angeschrien.
MfG"

Hierzu möchte ich erwähnen, dass wir nach dem 02.11. die Wäschetrockner längst entfernt haben. Zudem stimmt auch die zweite Behauptung nicht. Hier werden Tatsachen verdreht.

Fragen:
a) Muss ich rechtlich betrachtet auf das Schreiben reagieren?
b) Welche rechtliche Wirkung hat diese Abmahnung vom Vermieter? Könnte daraus z.B. eine Kündigung des Mietverhältnisses entstehen? Wir sind Mieter seit 24 Jahre und es gab bisher nie eine schriftliche Abmahnung. Die Miete wurde immer pünktlich bezahlt.
c) Bei einer schriftlichen Zurückweisung unsererseits: Auf welche Punkte muss man achten um später keine Probleme zu haben?

Vielen Dank vorab.

14. Januar 2018 | 14:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

a) Nein, das müssen Sie nicht. Im Streitfalle (z.B. bei einer Kündigung oder Räumungsklage) müsste der Vermieter ohnehin nachweisen, dass die vorgeworfenen Pflichtverletzungen vom Mieter begangen wurden. Durch die Abmahnung erhält er keine Beweiserleichterung.
Sie sind aber nicht daran gehindert, eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen abzugeben. Zumindest für Ihre eigenen Unterlagen sollten Sie eine solche Stellungnahme schriftlich festhalten (aber nicht unbedingt an den Vermieter senden), denn im Laufe der Zeit geraten manche Dinge in Vergessenheit und da kann ein solches Protokoll hilfreich sein, wenn eine Kündigung z.B. erst in einem Jahren oder noch später ausgesprochen wird.

b) Die Abmahnung ist sozusagen ein Warnschuss. Denn eine erfolgreiche verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus. Erst wenn der Vermieter eine berechtigte Abmahnung ausgesprochen hat und der Mieter nach Erhalt der Abmahnung weiterhin oder erneut eine vergleichbare Pflichtverletzung begeht, ist eine wirksame Kündigung möglich.

c) Wie unter a) beschrieben müssen Sie nicht auf die unberechtigte Abmahnung reagieren. Es gibt daher auch keine bestimmten Punkte, die Sie bei einer Stellungnahme beachten müssen außer dem allgemeinen Grundsatz, dass Sie sich natürlich in der Stellungnahme nicht selbst belasten sollten und das vorgeworfene Verhalten nicht eingestehen sollten (was leider bei unglücklicher Formulierung schnell auch einmal versehentlich passiert).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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