Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn in dem Wohnungsübergabeprotokoll keine Mängel oder gar Schäden aufgeführt sind, dürfte es für den Vermieter problematisch sein, vermeintliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, steht einem Vortrag, es seien Schäden vorhanden gewesen, die Urkunde, also das Übergabeprotokoll, entgegen. Für den Vermieter ist es daher schwierig, glaubhaft vorzutragen, dass Schäden vorhanden seien, diese aber nicht in das Protokoll aufgenommen worden sind.
Ein Übergabeprotokoll wird schließlich gerade deshalb erstellt, um eventuelle Mängel oder Schäden festzuhalten.
2.
Zurückgegeben wurde die Wohnung am 31.01.2018. Ersatzansprüche des Vermieters verjähren sechs Monate nach der Wohnungsrückgabe.
D.h., der geltend gemachte Anspruch von 900 € ist auch verjährt.
Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, müssten sie ausdrücklich die Einrede der Verjährung erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: