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Vermieter fordert mehr als 6 Monate nach der Wohnungsübergabe Geld für Reparaturen

| 7. November 2018 15:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende Januar sind wir aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Die Wohnungsübergabe erfolgte am 31.1. mIt einem bestellten Vertreter des Vermieters, da er verhindert war. Heute erreichte uns ein Schreiben unseres ehemaligem Vermieters mit einer Forderun von über 900 € für Reparaturen, die nach dem Auszug seinen Angaben nach notwendig waren, mit einer Handwerker-Rechnung, die auf Ende Februar diesen Jahres datiert ist, uns aber vorher nicht vorlag. Die angeblich notwendigen Reparaturen sind auch im Übergabeprotokoll nicht vermerkt worden.
Nach unserem Verständnis sind diese Forderungen weit nach Ablauf der gesetzlichen "Verjährungsfrist" von sechs Monaten gestellte worden und sind somit nicht mehr wirksam. Sehen wir das so richtig?

Mit freundlichen Grüßen

7. November 2018 | 15:57

Antwort

von


(2332)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn in dem Wohnungsübergabeprotokoll keine Mängel oder gar Schäden aufgeführt sind, dürfte es für den Vermieter problematisch sein, vermeintliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, steht einem Vortrag, es seien Schäden vorhanden gewesen, die Urkunde, also das Übergabeprotokoll, entgegen. Für den Vermieter ist es daher schwierig, glaubhaft vorzutragen, dass Schäden vorhanden seien, diese aber nicht in das Protokoll aufgenommen worden sind.

Ein Übergabeprotokoll wird schließlich gerade deshalb erstellt, um eventuelle Mängel oder Schäden festzuhalten.


2.

Zurückgegeben wurde die Wohnung am 31.01.2018. Ersatzansprüche des Vermieters verjähren sechs Monate nach der Wohnungsrückgabe.

D.h., der geltend gemachte Anspruch von 900 € ist auch verjährt.

Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, müssten sie ausdrücklich die Einrede der Verjährung erheben.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 9. November 2018 | 09:06

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