Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage. Nach dem Gesetz und nach den meisten Mietverträgen ist die Miete zum Anfang des Monats, bis zum dritten Werktag fällig.
Hierauf kann der Vermieter bestehen, es sei denn, es wäre eine andere Absprache getroffen worden. Allein die Tatsache, dass Sie über 1 Jahr lang erst zum 20. gezahlt haben, reicht als Beweis für eine solche Absprache nicht aus. Sie müssen im Streitfall beweisen, dass der Vermieter einvernehmlich mit Ihnen die Fälligkeit nach hinten verschoben hat. Falls Sie diese Abrede nicht beweisen können, stehen Ihre Chancen schlecht. Eine regelmäßig verspätet gezahlte Miete stellt sogar einen Kündigungsgrund dar.
Falls es keine Einigung gibt, sollten Sie zum Anfang des Monats zahlen. Ob der Vermieter wirklich die Anwaltskosten gerichtlich durchsetzen wird, halte ich für unwahrscheinlich, allerdings wäre die Forderung wohl berechtigt, falls Sie wirklich im Verzug waren.
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