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Vermächtnis Urenkel

| 30. November 2024 10:25 |
Preis: 76,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


12:26

Mein Urgroßvaters, hat ein Vermächtnis den Urenkeln hinterlassen. Lt Testament sollen daran auch diese nach seinem Ableben auf die Welt kommenden zu gleichen Teilen daran beteiligt werden. Sorge dafur zu tragen haben die Grundstücksempfänger.
Mein Urgroßvater verstarb am 16.04.1972 und ich kam am 26.07.1974 auf die Welt. Lt. Testament sollte/bekam meine Mutter (seine Enkelin, welche Alleinerbin war) an dem im Vermächtnis benannten Grundstücke für die Urenkel Nießbrauch eingetragen.
Meine Mutter verstarb vor 2 Jahren und ich erfuhr dann dass diese Grundstücke nicht meiner Mutter gehörten und meine Brüder eingetragen sind und ich nicht.
Es gab einen eingetragen Testamentsvollstrecker bis zum 25. Lebensjahr.
Überall dies erhielt ich nach dem Tode meiner Mutter Kenntnis.
Meine Frage nun: Sind meine Brüder verpflichtet mich nun in die Grundstücke lt. Testament mit eintragen zu lassen oder ist das ganze nun Verjährt. Wie gesagt ich erhielt vor 2 Jahen erst Kenntnis darüber. Ich bin mut 17 3/4 von zuhause ausgezogen und den eingesetzten Testamentsvollstrecker sah ich glaub nur einmal in meinem Leben mit knappen 6 Jahren. Es bestand zu ihm keinerlei Kontakt, obwohl es mein Patenonkel war.

30. November 2024 | 11:02

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

I. Vermächtnis an Urenkel:
Ihr Urgroßvater hat ein Vermächtnis zugunsten der Urenkel hinterlassen, das auch diejenigen einschließt, die nach seinem Tod geboren wurden. Dies bedeutet, dass Sie als Urenkel, der nach dem Tod des Urgroßvaters geboren wurde, grundsätzlich einen Anspruch auf das Vermächtnis haben könnten, sofern das Testament dies vorsieht.

II. Nießbrauch für Ihre Mutter:
Ihre Mutter hatte laut Testament ein Nießbrauchsrecht an den Grundstücken, was bedeutet, dass sie die Erträge aus den Grundstücken nutzen konnte, ohne deren Eigentümerin zu sein.

III. Testamentsvollstrecker:
Es gab einen Testamentsvollstrecker, der bis zu Ihrem 25. Lebensjahr eingesetzt war. Dieser hätte die Aufgabe gehabt, die testamentarischen Anordnungen zu überwachen und durchzuführen.

IV. Ihre Ansprüche
1. Eintragung in die Grundstücke:
Wenn das Testament vorsieht, dass alle Urenkel zu gleichen Teilen an den Grundstücken beteiligt werden sollen, dann hätten Sie einen Anspruch darauf, in die Grundstücke eingetragen zu werden. Ihre Brüder wären verpflichtet, dies zu veranlassen, sofern das Testament dies eindeutig bestimmt.

V. Verjährung:
Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.


Der Anspruch ist daher verjährt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2024 | 11:26

Sehr geehrter Herr RA Richter,
ird dies als Erbe gesehen, auch wenn es als Vermächtnis lt. Testament benannt ist.
Klärt ein Notar darüber auf, dass es verjährt ist, wenn meine Brüder betreffend Eintragung mit zum Notar gehen würden?
Ab wann werden die 30 Jahre berechnet? Ab dem Tod meines Uropas, ab meiner Geburt oder als ich 18 wurde oder 25 war?
Wie hätte ich von dem Vermächtnis und Testament erfahren sollen. Wird man da nicht von Amtswegen angeschrieben? Wären meine Geschwister verantwortlich gewesen? Herr Blank? Meine Mutter?
Gibt es noch irgendetwas was ich tun kann?
Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2024 | 12:26

Sehr geehrte Fragestellerin,

Gerne beantworte ich Ihre Nachfragen:

F: Wird dies als Erbe gesehen, auch wenn es als Vermächtnis lt. Testament benannt ist.

A: Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

Diese Regelung betrifft alle Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen.
Auch Vermächtnisse.

F: Klärt ein Notar darüber auf, dass es verjährt ist, wenn meine Brüder betreffend Eintragung mit zum Notar gehen würden?

A: Ein Notar ist verpflichtet, die Beteiligten über die rechtlichen Konsequenzen der von ihm beurkundeten Rechtsgeschäfte aufzuklären. Dies umfasst in der Regel auch Informationen über die Verjährung von Ansprüchen, soweit diese für das beurkundete Geschäft relevant sind.

Wenn Ihre Brüder mit Ihnen zum Notar gehen, um die Eintragung in das Grundbuch vorzunehmen, könnte der Notar auf die Verjährung hinweisen, insbesondere da dies für die Eintragung relevant ist. Allerdings ist der Notar nicht verpflichtet, von sich aus umfassend über alle möglichen Verjährungsfragen aufzuklären, die nicht unmittelbar mit dem beurkundeten Geschäft zusammenhängen.


F: Ab wann werden die 30 Jahre berechnet? Ab dem Tod meines Uropas, ab meiner Geburt oder als ich 18 wurde oder 25 war?

A: Die Verjährung von Ansprüchen aus einem Vermächtnis beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Tod des Erblassers, also in Ihrem Fall mit dem Tod Ihres Urgroßvaters am 16.04.1972.

F: Wie hätte ich von dem Vermächtnis und Testament erfahren sollen. Wird man da nicht von Amtswegen angeschrieben? Wären meine Geschwister verantwortlich gewesen? Herr Blank? Meine Mutter?

A: Normalerweise wird ein Testament nach dem Tod des Erblassers vom Nachlassgericht eröffnet, und die im Testament Bedachten werden informiert (§ 2260 BGB). Wenn Sie im Testament als Vermächtnisnehmer genannt sind, hätten Sie informiert werden sollen.

Ihre Brüder als Erben und der Testamentsvollstrecker hätten die Pflicht gehabt, das Vermächtnis zu erfüllen. Ihre Mutter hätte als Nießbrauchsberechtigte möglicherweise auch eine Rolle spielen können, je nach den genauen Umständen und dem Inhalt des Testaments.

Fazit:
Da die Erben Sie nicht informiert haben, ist fraglich, ob die Verjährungsregel des §199 Abs. 3a BGB anwendbar ist oder m.a.W. ob die Frist erst mit Kenntnis des Anspruchs beginnt oder schon verjährt ist.
Dies ist eine komplizierte juristische Frage, über die ein Notar aus dem Stehgreif auch nicht aufklären kann.

Meine Handlungsempfehlung für Sie ist daher:

Sie sollten die Ansprüche durch einen Anwalt geltend machen.

Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.

Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 2. Dezember 2024 | 15:49

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Auch auf Nachfrage bekam ich eine freundliche und konkrete Antwort.
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