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Verlustvortag

18. Februar 2008 18:04 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 2004 bin ich selbständig. In 2004 habe ich vom Finanzamt einen Bescheid über einen Verlustvortrag von € 34.566,- für 2005.
In 2005 betrug das gemeinsame Einkommen vom mir und meiner Frau € 6.821,-. Also nicht einmal das Steuerexistenzminimum von € 15.329,- + 2 Kinder. Trotzdem rechnet mich das Finanzamt auf 0,00 also Verlustvortrag 2005 von € 34.566,- minus € 6.821,- = verbleibender Verlustvortrag für 2006 von € 27.745,-. In 2006 betrug das Gesamteinkommen €31.329,-. Abzüglich Verlustvortrag und Sonderausgaben verblieb ein zu versteuerndes Einkommen von minus 5.172,-. Daraufhin wurde mir eine Vorauszahlung für 2007 von € 1.318,- € 1/4 jährlich berechnet.
Gegen diesen Bescheid habe ich Einspruch erhoben und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vorauszahlung 2007 gestellt.
Begründung: § 10d EStG Abs. 2 in Verbindung mit § 10d Abs.1 Satz 5 - auf Antrag ist ganz oder teilweise die Anwendung von Satz 1 abzusehen. Verlustabzug vor Sonderausgaben.
Frage 1: Wieso greift dies in meinem Falle nicht ?
Frage 2: Wieso kann mich das Finanzamt unter mein steuerliches Existenzminimum von insgesamt € 22.625,- rechnen und mir damit die Verlustvorträge schnellstens herunterrechnet ?
Frage 3: Welche Möglichkeiten habe ich, damit mir das Finanzamt meinen Einspuch nicht weiter ablehnt ?

Bitte um konkrete Auskunft, da mir das Finanzamt auch meinen mittlerweile 3. Einspruch einfach ablehnt und mir die Vollstreckungsankündigung auf die Vorauszahlung zugegangen ist.


-- Einsatz geändert am 21.02.2008 21:21:47

Eingrenzung vom Fragesteller
20. Februar 2008 | 12:02

Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen summarisch wie folgt:

1. 2. und 3. Der § 10d Abs. 2 EStG ist hier eindeutig. Der Verlust wird bis das Einkommen auf 0 zurückgeht berücksichtigt, auch wenn man schon bei 7664 EURO zu versteuerndem Einkommen bei Einzelveranlagung keine Steuern mehr zahlen würde. § 10 d Abs. 1 EStG betrifft nur den Verlustrücktrag; § 10 d Abs. 2 EStG den Verlustvortrag. Bei Ihnen geht es um einen Verlustvortrag. § 10 d I S. 5 EStG greift also nicht. Ihr Einspruch und AdV Antrag wird deshalb kein Erfolg haben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.


Mit besten Grüßen

RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht


www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!


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