Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Leider profitieren Sie nicht mehr von der sogenannten „Inlandklausel", wonach Ausländer, welche die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hatten, die alte Staatsangehörigkeit wieder erlangen konnten, wenn Sie nach wie vor in Deutschland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten. Diese Regelung ist am 1. Januar 2000 ersatzlos gestrichen worden.
Da Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, stellt sich in der Tat die Frage, wie sich der Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) auf die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis auswirkt.
Grundsätzlich können Sie nach § 38 AufenthG
einen Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche erwerben, wenn Sie
1. wenn bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten oder
2. bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte
Im ersten Fall würden Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, ansonsten eine Aufenthaltserlaubnis.
Es kommt bei Ihnen also darauf an, wann Sie eingebürgert wurden (1999/2000?), so dass Sie bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens ein Jahr in Deutschland gelebt haben und damit einen Aufenthaltstitel nach § 38 Abs.1 Nr.2 AufenthG
bekommen könnten.
Nach § 38 Abs. 3 AufenthG
kann in besonderen Fällen ein Aufenthaltstitel abweichend von § 5 AufenthG
erteilt werden. § 5 AufenthG
sieht z.B. vor, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss, was in der Regel bei Bezug von Arbeitslosengeld II nicht der Fall ist.
Bei Ihnen kann aber ein besonderer Fall im Sinne des § 38 Abs.3 AufenthG
vorliegen.
Da Sie möglicherweise unverschuldet ohne Kenntnis der gesetzlich vorgesehenen Folgen, insbesondere in engem zeitlichen Zusammenhang zum Inkrafttreten der Regelung des § 25 StAG am 1. Januar 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren haben. Von § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG
kann beispielsweise bereits dann abgewichen werden, wenn der Sie die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu vertreten haben, z.B. durch Erkrankung.
Insgesamt müsste die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung Ihres Aufenthaltstitels die vorgenannten Besonderheiten berücksichtigen, so dass Sie einen Aufenthaltstitel nach § 38 Abs.1 Nr. 2 AufenthG
bekommen müssten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
Danke für die Antworten Herr Anwalt,
Meine eine Frage haben sie aber leider nicht beantwortet
"Dürfen sie(Ausländeramt) mir die Aufenthaltserlaubnis verweigern bzw mich Ausweisen aus der BRD " ?
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ja es ist möglich, dass Ihnen die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel aus folgendem Grunde nicht erteilt:
Wie bereits erwähnt, müssen für einen Aufenthaltstitel grundsätzlich auch die Voraussetzungen des § 5 AufenthG
erfüllt sein.
Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, sichern können.
Da Sie aber Arbeitslosengeld II beziehen, können Sie Ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten. Damit erfüllen Sie eine der in § 5 AufenthG
genannten Voraussetzungen nicht.
Dies könnte zur Folge haben, dass Ihnen kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dann wären Sie gemäß § 50 AufenthG
zur Ausreise verpflichtet. Falls Sie dieser Ausreisepflicht nicht nachkommen, könnten Sie sogar nach § 58 AufenthG
abgeschoben werden.
Wie in der Ausgangsantwort bereits mitgeteilt, könnte in Ihrem Fall aber eine Ausnahmeregelung eingreifen und Ihnen trotz Arbeitslosengeld II-Bezug ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Sollten noch weitere Unklarheiten bestehen, können Sie mich gerne per E-Mail anschreiben.
Ich hoffe, auch im Wege der Nachfrage Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine postive Bewertung.