Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann verständlicherweise nichts konkretes zu Rückerlangung der türkische Staatsangehörigkeit sagen, unterstelle aber einmal dieses für den hier vorliegenden Fall. Folgendes gilt:
§ 18 Staatsangehörigkeitsgesetz
"Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat."
Damit käme es auf den Verbleib im Bundesgebiet an, was also für Ihren Aufenthalt gilt.
Das ist weiterhin möglich.
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
§ 38 Abs. 1 - Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
"(1) Einem ehemaligen Deutschen ist
1.
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen."
Letzteres ist also wichtig, dass die Frist eingehalten wird und insbesondere haben Sie auch weiterhin die Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise Ausbildung etc. nachzugehen. Sprechen Sie das am besten jetzt schon mit der Einbürgerungs- beziehungsweise Ausländerbehörde ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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