Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie unter allen Teilnehmern an der Abstimmung in der kommenden Woche nur bestimmte Produkte eines Unternehmens verlosen, können und sollten Sie diese im Vorfeld auch konkret bezeichnen, also das Unternehmen auch nennen. Sie müssen allerdings darauf achten, dass deutlich wird, dass es auf die Verlosung keinen Einfluss hat, für welches Unternehmen abgestimmt wird. Es darf also nicht der Eindruck erweckt werden, dass eine Abstimmung für das Unternehmen, das in der jeweiligen Woche die Produkte stellt, die Gewinnschancen erhöhen würde.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch auf die folgenden Gesetzestexte hinweisen:
§ 4 UWG
(Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)
Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
…
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden; (…)
§ 6 TMG
(Telemediengesetz)
…
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. (…)
Zu beachten sind natürlich auch die Verträge, die Sie mit den an der Aktion teilnehmenden Unternehmen geschlossen haben und die möglicherweise eine bestimmte Präsentation der Unternehmen bzw. der für die Verlosung zur Verfügung gestellten Produkte im Rahmen der Online-Verlosung vorsehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
22. November 2011
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19:45
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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