Sehr geehrter Fragestellerin,
rechtlich dürfte es sich wohl um eine Schenkung handeln. In diesem Fall können Sie von dem Schenkenden Schadenersatz gemäß § 524 Abs. 1 BGB
verlangen, wenn dieser den Mangel des Erdaushubs, also die Kontaminierung, arglistig verschiegen hat. Der Schadenersatz würde die Entsorgung des belasteten Materials und ggf. auch Behandlung der Lagerfläche und der Wege umfassen, wenn Sie das Material bereits teilweise verarbeitet haben.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 14.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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