Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die gestellte Frage, welche ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Sofern Ihr Reiseveranstalter einen derartigen Haftungsausschluss in seinen AGB verankert hat, können Sie sich nicht darauf berufen, Sie hätten in der gebotenen Eile am Flughafen diese nicht einsehen können. Wie es normalerweise üblich ist, gehe ich davon aus, dass Sie die AGB beim Buchen der Reise ausgehändigt bekommen haben. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen ist, so wird Ihnen ein hohes Mitverschulden zuzurechnen sein. Da es allgemeines Risiko ist, dass bisweilen Gepäckstücke verloren gehen, sind Wertgegenstände stets im Handgepäck mitzuführen.
Möglicherweise könnte hier jedoch der Fall dadurch anders gelagert sein, weil der Kontrolleur Sie wieder zum Check-In gebeten hat und Sie nicht auf die entsprechende Regelung hingewiesen hat. Ohne jetzt einer genauen rechtlichen Bewertung vorgreifen zu wollen, würde ich persönlich jedoch hierfür nur geringe Chancen ansetzen. Denn auch in diesem Falle hätten Sie von sich aus Ihren Rucksack noch einmal durchsuchen müssen nach Wertgegenständen. Da dieser in der Regel nicht die Größe eines Koffers hat, dürfte Ihnen dies auch in dem Moment zumutbar gewesen sein.
Sofern Sie einen Rechtstreit anstreben, sollten Sie dennoch dringend einen Anwalt Ihres Vertrauens aufsuchen. Aus meiner persönlichen Erfahrung weiss ich, dass manche Reiseveranstalter hier noch einmal zu weiteren Vergleichen bereit sind, zumal hier auch die vorausgegangene Situation eine besondere ist. Andererseits würden bei einem Unterliegen in einem Verfahren nicht unerhebliche Kosten auf Sie zukommen.
Gleichwohl hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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